Basis für die Abrechnungen sind die Dokumentationen bzw. Leistungserfassungen durch die Mitarbeiter und den Kanzleiinhaber.

In § 9 StBVV sind die Voraussetzungen geregelt, die erfüllt sein müssen, damit der Steuerberater seine Vergütung fordern und ggf. auch einklagen kann. Steuerberater können ab dem 1.7.2020 Rechnungen auch elektronisch, insbesondere per E-­Mail, an die Auftraggeber versenden, wenn diese der Textform (§ 126b BGB) zugestimmt haben. Die Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers bedarf keiner besonderen Form und ist ebenfalls in Textform möglich. Die Zustimmung kann auch nachträglich erfolgen und muss gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 StBVV nur einmalig (z. B. in allgemeinen Auftragsbedingungen) erteilt werden.

In der Rechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse sowie die angewandten Vergütungsvorschriften und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben.[1]

Es versteht sich von selbst, dass der Steuerberater bei seinen eigenen Rechnungen die gesetzlichen Kriterien des § 14 UStG beachtet.[2] Falls doch ein Fehler bei der Rechnungsstellung unterlaufen ist, sollte der Steuerberater die "falsche" Rechnung im Original beim Mandanten zurückfordern und erst dann eine "korrigierte" Rechnung ausstellen unter Beachtung der Vorschrift des § 14c UStG.[3]

[1] AG Recklinghausen, Urteil v. 9.2.2016, 57 C 237/14; AG Essen, Urteil v. 18.3.2013, 13 C 8/13; AG Bochum, Urteil v. 8.7.2015, 42 C 98/14.
[2] AG Waiblingen, Urteil v. 10.11.2003, 14 C 1737/03, wonach bei fehlender Steuernummer der Rechnungsempfänger nicht bezahlen muss, weil die Rechnung nicht fällig ist.
[3] BMF, Schreiben v. 18.9.2020, III C 2 – S 7286-a/19/10001:001, BStBl 2020 I S. 976: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung; FG Köln, Urteil v. 19.10.2021, 8 K 1057/20: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG, Revision eingelegt, Az. beim BFH: XI R 4/22.

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