Abschlagszahlungen für regelmäßige Arbeiten wie Lohn- und Finanzbuchhaltung, Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen etc. sollten selbstverständlich sein. Aber auch die Vereinbarung von Vorschüssen, z. B. für die Jahresabschlusserstellung, in monatlichen Raten ist empfehlenswert. Das Recht des Steuerberaters auf Vorschuss ist in § 8 StBVV ausdrücklich vorgesehen. Dazu gehört auch die Umsatzsteuer. Eine Verständigung zwischen Steuerberater und Mandant über die Höhe des Vorschusses kann dahingehend interpretiert werden, dass nicht nur der zunächst verlangte Vorschuss gemindert, sondern zudem eine Vereinbarung über die gesetzliche Vergütung des Steuerberaters getroffen wurde.[1]

Bei Rahmengebühren darf als Vorschuss nicht die Höchstgebühr verlangt werden, wenn sich der Mandatsumfang noch nicht abschätzen lässt.[2]

Verlangt der Steuerberater einen Vorschuss für Gebühren lt. StBVV, muss er diesen in einer Rechnung auch so bezeichnen (s. auch § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG).

Spätestens bei Beendigung des Mandats muss eine Abrechnung über erhaltene Vorschüsse erfolgen.[3]

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