Allerspätestens vor einer geplanten gerichtlichen Auseinandersetzung ist es zunächst unabdingbar, Gebührenrechnungen darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 9 StBVV entsprochen haben. Die vielfältige Rechtsprechung zeigt, dass das nicht selbstverständlich ist. Kommt es zum Prozess und liegen fehlerhafte Rechnungen vor, kann dem Steuerberater das Honorar schon wegen der fehlerhaften Berechnung nicht zugesprochen werden. Er riskiert die Klageabweisung oder bei einer möglichen Korrektur der Rechnungen im Prozess, dass er einen Teil oder sogar sämtliche Prozesskosten tragen muss.

Stellt der Steuerberater also Fehler fest, sollte er dem Auftraggeber eine korrigierte Rechnung übersenden.

Vor Beantragung eines Mahnbescheids bzw. Erhebung einer Klage, ist es empfehlenswert, zu recherchieren, ob der Schuldner zahlungsfähig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, sollte die gerichtliche Vorgehensweise gut überlegt werden, da dann voraussichtlich selbst beim Obsiegen die Forderung nicht mehr eingetrieben werden kann. Zwar kann aus einem Urteil 30 Jahre die Zwangsvollstreckung betrieben werden, doch kann jeder Schuldner die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen, wobei die Gläubiger regelmäßig nur eine sehr geringe Quote auf ihre Forderung erhalten.

[1] www.insolvenzbekanntmachungen.de/ap; Schuldnerverzeichnisse nach § 882h ZPO: Die kostenpflichtige Einsicht in das zentrale Schuldnerregister wird jedem gestattet, der ein hierfür berechtigtes Interesse darlegt (§ 882f ZPO).

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