Überblick

Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist nur dann unangemessen i. S. d. § 198 GVG, wenn eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen feststellbar ist. Die dabei im Vordergrund stehende Einzelfallbetrachtung schließt es aus, konkrete Fristen für die Gesamtdauer eines Verfahrens zu bezeichnen, bei deren Überschreitung die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen ist. Der Ablauf der weitaus meisten finanzgerichtlichen Klageverfahren folgt im Wesentlichen einer Einteilung in 3 Phasen. Daher spricht man vom sog. "3-Phasen-Modell". Herr Becker nimmt das (fast) 10-jährige Bestehen des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren zum Anlass, die wichtigsten BFH-Entscheidungen zur Entschädigung gem. §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, darzustellen.

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