Frage: Ich habe auf meinem Tisch den ersten Einspruch, den ich nach der "neuen" StBVV abzurechnen habe, also nach § 40 StBVV i. V. m. Nr. 2300 VV RVG. Die Steuererklärung wurde im Mai 2020 nach der "alten" StBVV erstellt. Der Steuerbescheid kam im August 2020 und weist zu hohe Einkünfte aus, sodass Einspruch einzulegen ist.

Auf welcher Basis ist die Anrechnung der Gebühr für die Steuererklärung (§ 24 Abs. 1 StBVV) auf die Einspruchsgebühr vorzunehmen: nach der "neuen" Tabelle A (da der Einspruch nach der "neuen" StBVV abzurechnen ist), oder nach der "alten" Tabelle A (da die Abrechnung der Steuererklärung nach der "alten" StBVV erfolgt ist)? Der Unterschied bei Anrechnung nach der "alten" und der "neuen" Tabelle A beträgt rd. 7 EUR.

Antwort: Die Frage wirkt etwas kleinteilig, ist aber für einen Übergangszeitraum von allgemeinem Interesse und deshalb relevant. Sie betrifft alle Einsprüche gegen nach dem 1.7.2020 ergangene Steuerbescheide, die auf vor dem 1.7.2020 abgegebenen Steuererklärungen basieren.

Die geänderte Abrechnung von Einsprüchen trat zum 1.7.2020 in Kraft. Seit dem 1.7.2020 beauftragte Einsprüche sind über den Verweis im neu gefassten § 40 StBVV nach RVG abzurechen, was u. a. bedeutet, dass die bisherige Rahmengebührermäßigung bei vorhergehender Tätigkeit (§ 40 Abs. 2 StBVV a. F.) durch das Anrechnungssystem des RVG ersetzt wurde (vgl. Beyme, Stbg 2020, S. 328). Die Anrechnung erfolgt gem. § 35 Abs. 2 RVG i. V. m. Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG und bedeutet z. B., dass die Gebühr für die Steuererklärung nach § 24 Abs. 1 StBVV, berechnet anhand des Gegenstandswerts des Einspruchs, zur Hälfte auf die Einspruchsgebühr angerechnet wird.

 
Hinweis

Nach der "alten" Tabelle A abrechnen

Die von Ihnen aufgeworfene Frage ist bislang in der Kommentarliteratur nicht explizit beantwortet. M. E. muss die Berechnung der anzurechnenden Erklärungsgebühr nach der Fassung der StBVV erfolgen, nach der die Erklärung abzurechnen war, hier also mit der "alten" Tabelle A.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin

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