Frage: Ein Mandant hat Immobilien unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen. Wir sind mit Erstellung der entsprechenden Schenkungsteuererklärung beauftragt. Dabei ist auch die "Anlage Gegenleistungen und Auflagen" erforderlich. Sieht die StBVV für diese Anlage einen eigenen Abrechnungsmodus vor?

Antwort: Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt ist der Schenkungsteuererklärung u. a. die "Anlage Gegenleistungen und Auflagen" beizufügen. Für diese ist in der StBVV keine eigenständige Abrechnungsvorschrift vorgesehen. Sie fällt insbesondere nicht unter § 24 Abs. 1 Nr. 26 StBVV ("sonstige Erklärungen"), da es keine eigenständige Erklärung, sondern eine Anlage zur Schenkungsteuererklärung ist. Die Anlage fällt auch nicht unter § 23 Nr. 10 StBVV ("sonstige Anträge"), da es sich insofern um keinen Antrag handelt.

Die "Anlage Gegenleistungen und Auflagen" ist vielmehr mit der Gebühr für die Schenkungsteuererklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 StBVV abgegolten. Gleiches gilt im Übrigen für die "Anlage Steuerbefreiung Familienheim" oder die "Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke", die im Rahmen einer Erbschaftsteuererklärung ggf. mit abzugeben sind (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, zu § 23, Rz. 21, Stand: 7.1.2021).

Der durch die Anlage verursachte höhere Aufwand kann über den Zehntelsatz abgebildet werden, der bei § 24 Abs. 1 Nr. 13 StBVV bei 2/10 bis 10/10 liegt. Für den Zusatzaufwand durch die "Anlage Gegenleistungen und Auflagen" kann durchaus eine Gebühr oberhalb der mittleren Gebühr (6/10) angemessen sein.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin

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