Die Gebühren des Steuerberaters ergeben sich entweder unmittelbar aus der StBVV oder aus vertraglichen Vereinbarungen eines Honorars. Der Steuerberater kann demnach die gesetzliche Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StBVV beanspruchen oder die Vergütung vertraglich vereinbaren (vgl. § 4 und 14 StBVV, § 311 BGB).

Zur Historie: BVerfG ebnet Weg für Erfolgshonorar

Das BVerfG hatte im Jahr 2006 entschieden, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbots der "quota litis" mit Art 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar ist, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen (BVerfG, ­Beschluss v. 12.6.2006, 1 BvR 2576/04, BGBl I 2007, S. 495). Es hatte den Gesetzgeber zudem verpflichtet, bis zum 30.6.2008 eine Neuregelung zu treffen.

Umsetzung der Vorgabe des BVerfG

Der Gesetzgeber hat die Vorgabe des BVerfG durch das "Gesetz zur Neuregelung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren" v. 12.6.2008 (BGBl I 2008, S. 1000) umgesetzt. Mit Wirkung v. 1.7.2008 ist ein neuer § 9a StBerG in das StBerG eingefügt worden. Danach wird zum Schutz der Mandanten und zur Unabhängigkeit des Steuerberaters an dem Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren zwar grundsätzlich festgehalten, jedoch wird es gestattet, für einen Einzelfall ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Die Regelung ist im Wesentlichen identisch mit den – ebenfalls neu eingefügten – Regelungen für Rechtsanwälte (vgl. § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG) bzw. Wirtschaftsprüfer (vgl. § 55a WPO).

 
Hinweis

Unzulässig ist die Rolle eines Prozessfinanzierers

Vereinbarungen, durch die der Steuerberater sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen und damit die Rolle eines Prozessfinanzierers zu übernehmen, sind allerdings unzulässig (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 2 StBerG).

Die Vorschrift des § 9a Abs. 2 StBerG lässt es zu, dass ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Dabei darf für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Welcher Aufschlag "angemessen" ist, ist aus Sicht des Steuerberaters und des Mandanten zum Zeitpunkt des Vertrags­abschlusses zu beurteilen. Der Zuschlag wird umso größer sein, je weiter im Misserfolgsfall die gesetzliche Vergütung unterschritten wird und/oder je geringer die Erfolgsaussichten sind. Der Steuerberater kann je nach Vereinbarung bei Steuerangelegenheiten mit hohem Risiko und einem vollständigen Verzicht im Misserfolgsfall auch "leer" ausgehen ("no win, no fee"; vgl. Wolf, Steuerberatung und Erfolgshonorar – zur zulässigen Vereinbarung im Ausnahmefall, DStR 2008, S. 1257 ff.).

Beachtung von Formalien zwingend geboten

Bei der Vereinbarung von Erfolgshonoraren sind bestimmte Formalien zu beachten. Insbesondere muss die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Des Weiteren bedarf sie der Textform. Die Vereinbarung muss enthalten:

  • die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu welcher der Steuerberater bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
  • die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

Neben diesen standardisierten Formalien sind auch die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die ggf. vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

 
Hinweis

Wann keine höhere Vergütung als die gesetzliche gefordert werden kann

Falls eine Vergütungsvereinbarung gegen die Anforderungen des § 9a Abs. 2 und 3 StBerG verstößt, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben allerdings unberührt, d. h. für evtl. Rückforderungsansprüche des Mandanten gelten die allgemeinen bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB.

Steuerberater erbringt Leistungen höherer Art

Ein Steuerberatungsvertrag hat Dienste höherer Art zum Gegenstand. Deshalb können sich beide Vertragspartner auf das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB berufen. Nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift ist die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung eines wichtigen Grunds zulässi...

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