Überblick

Zur Vermeidung von Doppelregelungen und Wettbewerbsproblemen verweist § 45 StBVV u. a. für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit auf die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften. Dieser Verweis giltnicht nur für die eigentlichen Gebührentatbestände, die sich im „Vergütungsverzeichnis des RVG finden, sondern für alle Vorschriften des RVG. Die zu erstattenden Aufwendungen der an einem Finanzrechtsstreit Beteiligten werden auf Antrag vom Urkundsbeamten desGerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 149 Abs. 1 FGO). DieAntwort auf die Frage, ob die Schlechtvertretung durch einen Steuer„berater in einem finanzgerichtlichen Verfahren den Urkundsbeamten des FG dazu berechtigt bzw. sogar verpflichtet, die Festsetzung des Streitwerts nach § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, zeigt Herr Becker anhand eines Falls auf.

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