Frage: Aufgrund der Corona-Krise gehen bei Mandanten aus bestimmten Branchen (z. B. Gastronomie oder Tourismus) nicht nur die Gegenstandswerte, sondern auch die Anzahl der Buchungen, der Bankauszüge usw. zurück. Wie kann man damit im Rahmen der StBVV umgehen? Ist es möglich, einen "Corona-Sondernachlass" von z. B. 30 % zu gewähren, indem in der Honorarrechnung für eine FiBu nach § 33 Abs. 1 StBVV die bisherigen 7/10 aufgeführt werden und auf diese dann ein "30 %-Corona-Sondernachlass" gewährt wird?

Antwort: "Sondernachlässe" können ein berufs- und ein wettbewerbsrechtliches Problem darstellen. Wenn die Gebühr eigentlich 7/10 wäre, man diese auch angibt, darauf einen "Corona-Sondernachlass" von z. B. 30 % anwendet und so zu (gerundet) 5/10 gelangt, ist die eigentliche Gebühr 5/10, da diese letztlich festgelegt ist. Es handelt sich also um unlautere Werbung i. S. v. § 5 UWG, da die 7/10 nur "zum Schein" aufgeführt sind. Der Mandant zahlt im Ergebnis die Gebühr, die er schuldet. Durch einen Sondernachlass würde ihm wettbewerbswidrig vorgegaukelt, dass er weniger zahlen muss als bei "normaler" Abrechnung (vgl. Klaeren in: KANZLEI intern 1/2019, S. 7).

Für möglich halte ich hingegen, dass man unter direkter Anwendung der StBVV (§ 11), nämlich unter Berücksichtigung der "Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers" auf 5/10 geht und darauf in der Rechnung hinweist (z. B. "Unter besonderer Berücksichtigung Ihrer Einkommensverhältnisse aufgrund der Corona-Krise haben wir die Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBVV auf 5/10 (Vorjahr: 7/10) angepasst").

In der Praxis werden "Sondernachlässe" durch Steuerberaterkammern oder "freundliche" Kollegen eher selten verfolgt und aufgegriffen und vermutlich noch seltener von Mandanten, da man ihnen schließlich damit entgegenkommt. Richtiger wird es dadurch aber nicht. Hinzu kommt, dass sich Steuerberater als gehobener Beruf bei passender Gelegenheit – völlig zurecht – von "Nicht-Steuerberater-Wettbewerbern" abheben. Dazu passt es m. E. nicht, sich Methoden der Billig-Werbung zu bedienen. Leistungen der Steuerberater haben den Wert, den sie verlangen und nicht einen Wert "minus 30 % auf alles (außer Tiernahrung)". Wer nach außen auftritt wie ein "normaler Gewerbetreibender" darf sich mittelfristig nicht wundern, wenn der Gesetzgeber einen auch so behandelt, sprich: einem die Vorbehaltsaufgaben um die Ohren fliegen.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V.

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