Frage: Seit Beginn der Corona-Pandemie ist unser Berufsstand im Dauereinsatz für die deutsche Wirtschaft. Die Corona-Hilfsprogramme laufen weiter, hinzu kommen mit deren Schlussabrechnungen und der Grundsteuerreform neue Mammutaufgaben. Um das neben den originären Aufgaben zu meistern, benötigen wir Steuerberater dringend insbesondere zeitliche Entzerrung und Entlastungen bei den Fristen. Gibt es diesbezüglich zwischenzeitlich positive Signale aus Berlin?

Antwort: Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz v. 25.6.2021 (BGBl I 2021, S. 2035) hatte der Gesetzgeber die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) bereits jeweils um 3 Monate verlängert (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO).

Auch der Gesetzgeber konstatiert, dass die Corona-Pandemie die Angehörigen der steuerberatenden Berufe weiterhin vor zusätzliche Anforderungen stellt. Denn sie unterstützen Unternehmer nicht nur bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten, sondern auch bei der Inanspruchnahme steuerlicher Erleichterungen und bei der Beantragung u. a. von Corona-Hilfsleistungen des Bundes und der Länder.

Das BMF hat bereits mit Schreiben v. 1.4.2022 (IV A 3-S 0261/20/10001:016, 2022/0238963) reagiert und angeordnet, dass die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung i. S. v. § 149 Abs. 3 Hs. 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31.5.2022 bis zum Ergehen einer geplanten gesetzlichen Neuregelung nicht als verspätet i. S. d. § 152 Abs. 1 AO gilt.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 21.3.2022 (BT-Drs. 20/1111), der sich derzeit in den parlamentarischen Beratungen befindet, sieht in Art. 6 im Wesentlichen folgende Neuregelungen vor:

  • Die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz getroffenen Ausnahmeregelungen zu den §§ 109 Abs. 2, 149 Abs. 3 und 4, 152 Abs. 2 und 233a Abs. 2 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 werden wegen der andauernden zusätzlichen Belastungen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe noch einmal um 3 Monate auf nunmehr insgesamt 6 Monate verlängert.
  • Die für den Besteuerungszeitraum 2020 verlängerten Ausnahmeregelungen sollen auch auf den Besteuerungszeitraum 2021 erstreckt werden, nun allerdings mit 4 statt 6 Monaten Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit und der Erklärungsfrist für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellte Steuererklärungen.
  • Für den Besteuerungszeitraum 2022 beträgt die Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit und der Erklärungsfrist für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellte Steuererklärungen noch 2 statt 6 Monate.
  • Durch die Staffelung der gesetzlich gewährten Fristverlängerungen für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellte Steuer- und Feststellungserklärungen werden die Fristverlängerungen sukzessive abgebaut.
  • Da auch viele nicht beratene Steuerpflichtige durch die Corona-Pandemie weiterhin belastet sind, werden in diesem Zuge auch die Erklärungsfristen für nicht beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2021 und 2022 – jedoch in geringerem Umfang, und zwar um 2 Monate bzw. einen Monat – erneut verlängert.
  • Zeichnet sich bei der Erstellung der Steuererklärung eine größere Steuernachzahlung ab, kann ein Antrag auf Festsetzung einer nachträglichen Vorauszahlung in Betracht kommen. Damit soll vermieden werden, dass die Nachzahlung in die Verzinsung nach § 233a AO fällt. Im Normalfall ist hierfür durch die 15-Monats-Frist am 31. März des Zweitfolgejahres (bzw. 23-Monats-Frist bei Land- und Forstwirten mit überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) ausreichend Zeit.

    Aufgrund der für den Veranlagungszeitraum 2020 erneut und für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 erstmals verlängerten Steuererklärungsfristen werden auch die Fristen des § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG entsprechend angepasst. Die Steuerpflichtigen haben dadurch auf Antrag weiterhin die Möglichkeit, frühzeitig Steuerzahlungen zu leisten und Nachzahlungszinsen zu vermeiden. Nach § 31 Abs. 1 KStG gilt die Regelung ebenfalls auch für die Körperschaftsteuer.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Maßnahmen

Die anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen stellen für eine Vielzahl von Unternehmen, aber auch für Bürgerinnen und Bürger, eine erhebliche Belastung dar. Um die wirtschaftlichen und sozialen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie so gering wie möglich zu halten, sieht das Gesetz insbesondere folgende weitere steuerlichen Maßnahmen vor:

  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährte Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei gestellt. Be...

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