Frage:

Ich habe für einen Mandanten Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt. Das Finanzamt hat den Einspruch per Einspruchsentscheidung mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Ein weiteres Vorgehen in der Sache hat keine Aussicht auf Erfolg. Nun möchte ich die Angelegenheit abrechnen. Die Prüfung des Steuerbescheids rechne ich nach § 28 StBVV ab, die Einlegung des Einspruchs nach § 40 StBVV i. V. m. dem RVG, aber wie rechne ich die Prüfung der Einspruchsentscheidung ab? Oder ist diese mit der Einspruchsgebühr abgegolten?

Antwort:

Eine Abgeltung mit der Einspruchsgebühr wäre unangemessen, da für die Prüfung eines durch einen Einspruch geänderten Bescheids ohne Weiteres eine Gebühr nach § 28 StBVV anfällt und die Prüfung einer Einspruchsentscheidung nicht weniger anspruchsvoll oder wichtig ist. Gleichwohl sind Gebühren für die Prüfung von Einspruchsentscheidungen in der StBVV nicht ausdrücklich geregelt. § 28 StBVV spricht von der "Prüfung eines Steuerbescheids", für die Steuerberater die Zeitgebühr erhalten. Zwar sind sowohl Steuerbescheide (§ 155 Abs. 1 AO) als auch Einspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 1 AO) Verwaltungsakte i. S. v. § 118 AO. § 28 StBVV stellt aber nicht auf "Verwaltungsakte im Sinne der AO" ab, sondern auf "Steuerbescheide". Deshalb ist m. E. § 28 StBVV nicht unmittelbar anwendbar, aufgrund der Vergleichbarkeit aber analog, also i. V. m. § 2 StBVV. Die Prüfung einer Einspruchsentscheidung kann also nach §§ 28 i. V. m. 2 StBVV mit der Zeitgebühr (§ 13 Satz 2 StBVV) abgerechnet werden.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin

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