Frage: Wir haben ein kleines Mandat übernommen (Handwerk), für das für die Jahre 2017 und 2018 Steuererklärungen nachzureichen waren. Der Mandant erzielte in den betreffenden Jahren Verluste (2017: rd. – 2.000 EUR; 2018: rd. – 4.000 EUR), wohingegen für die bestandskräftig veranlagten Jahre zuvor jeweils geringe Gewinne erzielt wurden. Für die Jahre 2017 und 2018 haben wir u. a. jeweils eine Gewerbe­steuererklärung erstellt und abgegeben und diese (neben weiteren Positionen) dem Mandanten mit dem Mindestgegenstandswert und 2/10, also jeweils 86,60 EUR (netto) berechnet.

Der Mandant fragt nun, auf welcher Grundlage wir die Gewerbesteuererklärungen abrechnen. Er habe in der Vergangenheit nie Gewerbesteuererklärungen abgegeben, da seine Gewinne jeweils unter 24.500 EUR lagen. In unserem Steuerberatungsvertrag steht u. a., dass wir alle regelmäßig wiederkehrenden erforderlichen Steuererklärungen erstellen. Die Gewerbesteuer-Messbescheide für 2017 und 2018 liegen noch nicht vor. Müssen wir uns nun wegen der 2 x 86,60 EUR (netto) mit dem Mandanten streiten?

Antwort: Grundsätzlich gilt, dass Sie nur dann Gebühren nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV für die Gewerbe­steuererklärung erhalten, wenn eine solche erforderlich war. In § 25 GewStDV sind die Fälle geregelt, in denen eine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist (u. a. bei Gewerbeerträgen über 24.500 EUR oder bei Kapitalgesellschaften). Aufmerksame Finanzbeamte werden, sobald ertragsteuerlich ein Verlust entstanden ist, eine Gewerbesteuererklärung anfordern, sodass dann ein Fall von § 25 Abs. 1 Nr. 7 GewStDV vorliegt. Im beschriebenen Sachverhalt können Sie dies aber nicht mehr abwarten, da die Gewerbesteuererklärung bereits abgegeben ist.

Für die Gewerbesteuererklärung 2018 kommt also nur § 25 Abs. 1 Nr. 6 GewStDV in Betracht ("Unternehmen, für die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind"). Laut Ihren Angaben hat das Finanzamt noch keinen Gewerbeverlust gesondert festgestellt. Ohne gesonderte Feststellung des Gewerbeverlusts für das Jahr 2017 war für das Jahr 2018 noch keine Gewerbesteuererklärung von Gesetzes wegen abzugeben.

In Ihrem Fall dürfte es, sofern das Finanzamt nicht von den Erklärungen abweicht, nur eine Frage der Zeit sein, bis die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG erfolgt. Sobald diese für das Jahr 2017 vorliegt, besteht eine Rechtsgrundlage für die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 GewStDV für das Jahr 2018. Dann besteht auch eine Grundlage für die Abrechnung der beanspruchten 86,60 EUR (netto) für die Gewerbesteuerklärung 2018. Bis dahin kann der Mandant diesen Betrag zurückhalten.

Interessant ist die Frage, inwiefern die Gewerbesteuererklärung für 2017 abgerechnet werden kann. Die h. M. in der Kommentarliteratur geht davon aus, dass Steuerberater keine Gebühr für die Erstellung einer Gewerbesteuererklärung verlangen können, wenn nicht die in § 25 Abs. 1 GewStDV genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. Schwamberger in: Meyer / Goez / Schwamberger, StBVV-Praxiskommentar, 9. Aufl. 2019, § 24, Rz. 16). Für die erstmalige Verlusterklärung für das Jahr 2017 liegt keine der ­Konstellationen des § 25 Abs. 1 GewStDV vor. Eine Tätigkeit ohne ausdrücklichen Auftrag und ohne ­gesetzliche Notwendigkeit führt im Zweifel zum ­Honorarverlust.

Es bleibt jedoch ein Störgefühl, dass die Gewerbesteuererklärung 2017 nicht abrechenbar sein soll. Immerhin steht deren Erstellung im Interesse des Mandanten, da er ohne Gewerbesteuererklärung zu keiner Verlustfeststellung gem. § 10a Satz 6 GewStG und zu keinem entsprechenden Verlustvortrag kommen kann. Die Gewerbesteuererklärung für 2017 ist also durchaus sinnvoll, auch wenn sie nicht gesetzlich verpflichtend war.

Um dies dem Mandanten argumentativ schmackhaft zu machen, können Sie versuchen, Ihren Anspruch mit den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB zu begründen. Da die Übernahme der Geschäftsführung (hier: Erstellung der Gewerbesteuererklärung) dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Mandanten entsprach (Interesse an Verlustfeststellung/Verlustvortrag), ist es m. E. vertretbar, dass Sie insofern Ersatz ihrer Aufwendungen (hier: Gebühren nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV) verlangen. Mit derselben Argumentation lässt sich auch versuchen, die Gewerbesteuererklärung 2018 abzurechnen, bevor eine förmliche Verlustfeststellung vorliegt.

Um die rechtlichen Unwägbarkeiten der genannten Argumentation zu vermeiden – und solche Fälle von vornherein rechtssicher abrechnen zu können –, sollten Sie sich einen ausdrücklichen Auftrag erteilen lassen, eine Gewerbesteuererklärung (auch) im Erstjahr eines Verlusts zu erstellen. Im Steuerberatungsvertrag könnte z. B. wie folgt formuliert werden:

 
Praxis-Beispiel

Ausdrücklicher Auftrag

"Im Fall eines Gewerbeverlusts ist die Erstellung einer Gewerbesteuererklärung vereinbart. Dies gilt auch für das erste Jahr einer Verlustentsteh...

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