Mitarbeiter-Entgelt für Homeoffice

Bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die er zweckfremd als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, ist stets im Einzelfall festzustellen, ob er beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.[1]

Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.[2]

Wichtig

Auffassung der Finanzverwaltung beachten

Die Finanzverwaltung hat im Hinblick auf die zitierten BFH-Urteile zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber Stellung genommen.[3]

Die Beurteilung von Leistungen des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmer oder für eine Wohnung des Arbeitnehmers, die dieser zweckfremd als Homeoffice nutzt, als Arbeitslohn oder als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist daran auszurichten, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt.

Es wird für vor dem 1.1.2019 abgeschlossene Mietverträge nicht beanstandet, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unverändert entsprechend den BFH-Grundsätzen aus dem Jahr 2004[4] eine Einkünfteerzielungsabsicht typisierend angenommen wird.

Eine für die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Mitarbeiter zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erforderliche, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehende Rechtsbeziehung setzt voraus, dass das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht.

Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Mitarbeiter zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, sind die das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Achtung

Folgen einer negativen Überschussprognose

Bei der zweckentfremdeten Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken handelt es sich um Gewerbeimmobilien, für die die Einkünfteerzielungsabsicht ohne typisierende Vermutung durch objektbezogene Überschussprognose festzustellen ist. Mangelt es an der Einkünfteerzielungsabsicht infolge negativer Überschussprognose, handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Eine Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Mitarbeiter als Arbeitslohn kommt dann im Hinblick auf § 21 Abs. 3 EStG nicht mehr in Betracht.

Dient das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung in erster Linie dem Interesse des Mitarbeiters, ist davon auszugehen, dass die Leistungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgen. Die Einnahmen sind dann als Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen.

Für den Arbeitslohncharakter der Leistungen des Arbeitgebers an den Mitarbeiter spricht, wenn der Mitarbeiter im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird.

Der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung unterliegt ggf. der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.[5] Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen.[6]

Aspekte beim Arbeitgeber – Übernahme von Kosten

Kosten des Arbeitgebers für das Homeoffice des Arbeitnehmers inkl. Ausstattung sind immer Betriebsausgaben.

Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sind gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.

[1] BFH, Urteil v. 17.4.2018, IX R 9/17.
[2] BFH, Urteil v. 16.9.2004, VI R 25/02.
[3] BMF, Schreiben v. 18.4.2019, IV C 1 - S 2211/16/10003:005; OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 15.5.2019, S 2253 A - 92 - St 23.
[4] BFH, Urteil v. 16.9.2004, VI R 25/02.
[5] B...

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