Leitsatz

Wird eine Pensionszusage vor Ablauf einer Probezeit erteilt, ist die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) mit der Zuführung zur Pensionsrückstellung abzüglich der ersparten Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung anzusetzen.

 

Sachverhalt

Die I war Geschäftsführerin einer GmbH, ihr Ehemann W war zu 99 % beteiligt. Der I wurde eine Altersversorgung zugesagt, nachdem sie 1 Monat als Geschäftsführerin im Amt war. Das Finanzamt sah eine vGA, da die Probezeit nicht eingehalten wurde. Die GmbH bringt vor, dass die I bereits 10 Jahre als Angestellte in der GmbH tätig war.

 

Entscheidung

Wird der Ehefrau eines Mehrheitsgesellschafters als Geschäftsführerin eine Pensionszusage erteilt, obwohl noch keine angemessene Probezeit verstrichen ist, führt dies zu einer vGA. Den Zeitraum von 6 Wochen sah das FG als zu kurz an, um einen gefestigten Eindruck über die Fähigkeiten der neuen Geschäftsführerin zu erlangen.

Zur Höhe der vGA zieht das FG die Zuführung zur Pensionsrückstellung heran. Dieser Wert muss aber um die im Jahr der Erteilung der Pensionszusage ersparten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werden, denn die Pensionszusage stellt einen Ersatz für die Sozialversicherungsrente dar. Das FG geht dazu von einem Vorteilsausgleich aus. In diese saldierende Betrachtung können aber nicht fiktive ersparte Arbeitgeberbeiträge der künftigen Jahre einbezogen werden. Diese wirken sich nicht auf die Vermögensminderung im Streitjahr aus, denn eine spätere Vermögenserhöhung kann eine bereits eingetretene Vermögensminderung nicht neutralisieren.

 

Hinweis

Der BFH sprach sich bereits für eine Minderung einer vGA um ersparte fiktive AG-Beiträge aus (zuletzt: BFH, Urteil v. 28.1.2004, I R 21/03, BStBl 2005 II S. 841). Darin ging es aber um die Frage der Angemessenheit. Ob der BFH dies auch auf eine "verfrühte" Pensionszusage anwendet, könnte die zugelassene Revision klären.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.2008, 1 K 1377/04

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