Kommt es nach Sanierungsarbeiten an einer Bundesstraße, in die ein Gemeindeweg einmündet, zu häufigen Überschwemmungen auf einem Anliegergrundstück, kann die Verantwortlichkeit streitig sein. In einem entsprechenden Schadensersatzprozess hat der BGH[1] klargestellt: Bei der Planung und Ausführung der Sanierung einer Bundesstraße hat der zuständige Straßenbaulastträger zum Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dafür Sorge zu tragen, dass – weiterhin – eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt wird. Dabei hat der Straßenbaulastträger auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen, das auf die Bundesstraße von einem Gemeindeweg fließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt. Haben mehrere Ursachen zusammengewirkt, haften die beteiligten Straßenbaulastträger nach dem Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner.

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