Nach § 5 Abs. 1 WHG ist jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um u. a. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden (Nr. 1) und die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten (Nr. 3). Es ist die Sorgfalt anzuwenden, die im konkreten Fall unter Beachtung der Gegebenheiten eine verständige Person anwenden würde.[1]

Im Übrigen sind die Bürger zum Schutz ihres Anwesens vor bei Starkregenereignissen einströmendem Wasser gehalten, mehr Eigenvorsorge zu treffen durch zumutbare Maßnahmen wie etwa

  • die Abdichtung der Gebäude,
  • eine Rückstausicherung,
  • die Verlagerung der Heizungsanlagen in höhergelegene Stockwerke,
  • hochwassersichere Öltanks und
  • die Nutzung von Wassersperren.[2]

Dies sieht auch das Gesetz in § 5 Abs. 2 WHG ausdrücklich vor: "Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen."

Zur Eigenvorsorge gehört dabei auch der Abschluss einer Elementarschadenversicherung (dazu Kap. 8).

[1] VG Wiesbaden, Beschluss v. 22.8.2019, 4 L 2007/18.WI, juris.
[2] Dazu VG Mainz, Urteil v. 20.3.2019, 3 K 532/18.

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