Überblick

Mit der Hinzuziehung (§ 360 AO) kann die Finanzbehörde im Rahmen eines Einspruchsverfahrens Dritte, die nicht selbst Einspruch eingelegt haben, am Einspruchsverfahren beteiligen. Die Hinzuziehung verfolgt dabei 2 Ziele:

  • Verfahrensvereinfachung: Wo die gleiche Rechtsfrage in einem späteren Verfahren gegenüber Dritten nochmals entschieden werden müsste, erspart man sich ein weiteres Einspruchsverfahren. Denn durch die Hinzuziehung hat der dann beteiligte Dritte die Möglichkeit, sich zum Verfahren zu äußern und zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Er kann also auf die Sachentscheidung einwirken. Ihm stehen dieselben Rechte wie dem Einspruchsführer zur Verfügung (§ 360 Abs. 4 AO).
  • Vermeidung unterschiedlicher Entscheidungen: Die Hinzuziehung bewirkt auch die Einheitlichkeit von Entscheidungen in gleichgelagerten Rechtsfällen. Da nämlich die Einspruchsentscheidung gegenüber dem Einspruchsführer und dem Hinzugezogenen nur einheitlich ergehen kann, sind abweichende Entscheidungen ausgeschlossen.

Die Hinzuziehung ermöglicht dem Hinzugezogenen, im Anschluss an den Erlass der Einspruchsentscheidung Klage zu erheben (BFH, Urteil v. 24.7.2011, XI B 19/11, BFH/NV 2012 S. 2011), wobei die rechtlichen Interessen nur in den Grenzen des durch den Beigeladenen als Einspruchsführer gesteckten Einspruchsgegenstands Berücksichtigung finden können (BFH, Urteil v. 29.5.2001, VIII R 10/00, BStBl 2001 II S. 747).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Hinzuziehung ist in § 360 AO geregelt.

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