Leitsatz

Nach § 162 AO ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, wenn diese nicht zu ermitteln sind. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten verletzt.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt führte bei der Antragstellerin - einer GbR -, die einen Lebensmitteleinzelhandel betrieb, für das Jahr 2010 eine Außenprüfung durch. Der Betriebsprüfer bemängelte die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung. So wurden beispielsweise keine digitalen Grundaufzeichnungen für die beiden Registrierkassen vorgelegt. Zudem wies das daneben zunächst handschriftlich geführte Klassenbuch nachträgliche Eintragungen, Überschreibungen und Verbesserungen mit Tipp-Ex auf; in dem in der Folge elektronisch geführten Kassenbuch konnten die Daten verändert werden. Ferner waren die Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend nummeriert.

Das Finanzamt erhöhte die Umsätze um 3 % und erließ einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und begehrte die Aussetzung der Vollziehung (AdV), die das jedoch Finanzamt ablehnte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat nach summarischer Prüfung entschieden, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die festgestellten Buchführungsmängel eröffneten dem Grunde nach die Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 AO. Die Schätzung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nachdem die GbR in den Vorjahren Rohgewinnaufschlagsätze von 17 % bis 23 % erwirtschaftet habe, sei im Streitjahr lediglich ein Rohgewinn i. H. v. 2,1 % des Wareneinsatzes erzielt worden. Unter Berücksichtigung der Umsatzzuschätzung von 3 % ergebe sich der moderate Rohgewinnaufschlagsatz von 5,04 %. Die Richtsatzsammlung weise für den Lebensmitteleinzelhandel einen durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz von 23 % aus. Damit sei das Schätzungsergebnis sowohl auf der Grundlage eines internen Betriebsvergleichs mit den Vorjahren als auch aufgrund des externen Betriebsvergleichs weder unplausibel noch wirtschaftlich unmöglich.

 

Hinweis

Bei der Führung der Bücher ist nach § 146 AO insbesondere zu berücksichtigen, dass Buchungen und sonstige erforderliche Aufzeichnungen stets vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind. Hierbei ist sicherzustellen, dass eine Buchführung oder Aufzeichnung nicht verändert werden kann. Werden die erforderlichen Aufzeichnungen und Bücher auf Datenträgern geführt, müssen die Daten während der Aufbewahrungspflicht jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar gemacht werden können.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Beschluss vom 15.07.2014, 6 V 1134/14

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