Leitsatz

Verpachtet eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen solange der KSt und GewSt, bis sie die Betriebsaufgabe erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings nicht zur GewSt heranzuziehen. Gem. § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 3, § 3 Nr. 6, § 7, § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4 GewStG, § 14, § 64 Abs. 3 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb eine Druckerei. Ihre Druckmaschinen hatte sie teilweise von einem gemeinnützigen eingetragenen Verein gepachtet.

Das FA rechnete die Hälfte der Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu.

Das FG gab dem FA recht (EFG 2006, 1690).

 

Entscheidung

Der BFH hat das bestätigt:

Weil der verpachtende Verein die Einnahmegrenzen des § 64 Abs. 3 AO im Streitjahr nicht überschritten habe, sei dieser nicht zur GewSt herangezogen worden. Damit gelange man dann aber gem. § 8 Nr. 7 GewStG zur Hinzurechnung der Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter, um die Einmalerfassung jener Zinsen sicherzustellen.

 

Hinweis

1. Es ging um den – steuerpflichtigen – wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins. Verpachtet ein solcher Verein den Geschäftsbetrieb an einen Pächter, dann bleibt er gleichwohl (ertrags- und gewerbe-)steuerpflichtig, und zwar solange, bis er die Betriebsaufgabe erklärt.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "gilt" gem. § 2 Abs. 3 GewStG als Gewerbebetrieb, auch wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG nicht erfüllt.

2. Das ändert freilich nichts daran, dass die maßgeblichen Besteuerungsgrenzen des § 64 Abs. 3 AO zu beachten sind, um eine Hinzurechnung der Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 GewStG beim Pächter auslösen zu können.

Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterfallen danach nur dann der GewSt, wenn sie einschließlich USt 60.000 DM (30.678 €) im Jahr übersteigen. Wird diese Besteuerungsgrenze nicht überschritten, so kann ein entstandener Gewerbeverlust nicht in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Ebenso wenig dürfen Überschüsse, die in diesen Jahren erwirtschaftet werden, mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Die in diesen Jahren erzielten Einkünfte sind damit von der GewSt befreit und wirken sich auch nicht mittelbar über Verlustvor- und -rückträge in anderen Streitjahren aus.

Nach dem Zweck des § 8 Nr. 7 GewStG sind die Mietentgelte daher beim Pächter zur Hälfte dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) hinzuzurechnen.

3. Wichtig ist es zu beachten, dass sich an der prinzipiellen GewSt-Pflicht des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nichts ändert, wenn er die besagten Besteuerungsgrenzen unterschreitet. Er wandelt sich dadurch insbesondere nicht in einen Zweckbetrieb, sondern unterliegt z.B. mit seinen Umsätzen nach wie vor dem vollen USt-Satz des § 12 Abs. 1 UStG und nicht dem ermäßigten nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

Für die Anwendung des § 8 Nr. 7 GewStG ist hingegen nicht maßgeblich, ob ein Besteuerungsobjekt (noch) vorhanden ist, das abstrakt der GewSt-Pflicht unterliegt, sondern allein, ob die Pachtzinsen beim Verpächter im jeweiligen Erhebungszeitraum gewerbesteuerpflichtig sind. Das aber ist bei einem Unterschreiten der quantitativen Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht der Fall.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 4.4.2007, I R 55/06

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