Gleichlautende Ländererlasse vom 23.9.2004

Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.3.2003 (BStBl 2003l, Sondernummer 1/2003 S. 91)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer werden H 85 (3) „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten” und H 85 (4) des Bezugserlasses wie folgt gefasst:

Hinweise zu H 85 (3)

Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten

Beispiel:

Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 1995 Vermögen mit einem Steuerwert von 500.000 DM, das entspricht 255.645 EUR, und im Jahr 2004 Vermögen mit einem Steuerwert von 300.000 EUR, das jeweils unter Nutzungsvorbehalt zugunsten des Schenkers stand. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 1995 275.000 DM, das entspricht 140.606 EUR, bei der Zuwendung 2004 110.000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung 1995 war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt.

Erwerb 1995

Bruttowert des Erwerbs   500.000 DM
Persönlicher Freibetrag   ./. 90.000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb   410.000 DM
Steuersatz 7,5 %    
Steuer 1995   30.750DM
das entspricht 15.723 EUR    
Bruttowert des Erwerbs 500.000 DM  
Kapitalwert Nutzung ./. 275.000 DM  
Nettoerwerb 225.000 DM  
Persönlicher Freibetrag ./. 90.000 DM  
Steuerpflichtiger Nettoerwerb 135.000 DM  
Sofort fällige Steuer    
5 % von 135.000 DM   ./. 6.750 DM
das entspricht 3.452 EUR    
Zu stundender Betrag   24.000 DM

Die gestundete Steuer ist abgelöst worden zum Barwert

24.000 DM * 0,473   11.352 DM
das entspricht 5.805 EUR    

Erwerb 2004

Bruttowert Erwerb 2004   300.000 EUR
Bruttowert Erwerb 1995   + 255.645 EUR
Brutto-Gesamterwerb   555.645 EUR
     
Persönlicher Freibetrag   ./. 205.000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb   350.645 EUR
abgerundet   350.600 EUR
Steuersatz 15 %    
Steuer auf Gesamterwerb   52.590 EUR
Abzuziehende Steuer auf Vorerwerb   ./. 9.257 EUR
(hier die tatsächliche Steuer 1995    
= Summe aus sofort fälliger Steuer + Ablösungsbetrag    
= 3.452 EUR + 5.805 EUR = 9.257 EUR, s.o.)    
Steuer 2004   43.333 EUR
     
Brutto-Gesamterwerb 555.645 EUR  
Kapitalwert der Nutzung ./. 110.000 EUR  
Nettoerwerb 445.645 EUR  
Persönlicher Freibetrag ./. 205.000 EUR  
Steuerpflichtiger Nettoerwerb 240.645 EUR  
abgerundet 240.600 EUR  
Darauf entfallende Steuer    
11 % von 240.600 EUR 26.466 EUR  
Abzuziehende Steuer auf Vorerwerb (s.o.) ./. 9.257 EUR  
Sofort fällige Steuer auf Nacherwerb 17.209 EUR ./. 17.209 EUR
Zu stundender Betrag   26.124 EUR

Hinweise zu H 85 (4)

Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG

Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchs- oder anderes Nutzungsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, soweit dabei eine Bereicherung des Erwerbers eintritt, die bisher noch nicht der Steuer unterlag. Eine steuerliche Doppelbelastung des Nutzungsrechts als Folge der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einerseits und seiner Erfassung beim späteren Verzicht des Berechtigten andererseits ist bei der Besteuerung des Verzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des nutzungsrechtsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen Steuerwerts des Nutzungsrechts vom Steuerwert des Nutzungsrechts im Zeitpunkt des Rechtsverzicht zu beseitigen (> BFH vom 17.3.2004, BStBl 2004 II S. 429). Ist der erstgenannte Wert höher als der letztgenannte Wert, ist von einer Bereicherung aus dem Verzicht von 0 Euro auszugehen, weil der Erwerber hinsichtlich des übersteigenden Werts des Nutzungsrechts nicht doppelt belastet wird.

Beispiel 1:

Vater V schenkte seinem Sohn im Dezember 1996 ein Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 1.564.000 DM, das entspricht 799.660 EUR, unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 120.000 DM. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist V 65 Jahre alt. Mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt. Im Juli 2004 verzichtet er unentgeltlich auf den Nießbrauch. Zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Zuwendung ist V 72 Jahre alt. Der Grundbesitzwert beträgt 799.500 EUR.

Erwerb 1996

Bruttowert des Erwerbs   1.564.000 DM
Persönlicher Freibetrag   ./. 400.000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb   1.164.000 DM
Steuersatz 19 %    
Steuer 1996   221.160 DM
     
Bruttowert des Erwerbs 1.564.000 DM  
Jahreswert Nießbrauch    
1.564.000 DM: 18,6 (§ 16 BewG) = 84.087 DM    
(tatsächlicher Wert höher)    
Kapitalwert Nießbrauch    
84.087 DM × 9,019 ./. 758.381 DM  
das entspricht 387.755 EUR    
Nettowert des Erwerbs 805.619 DM  
Persönlicher Freibetrag ./. 400.000 DM  
Steuerpflichtiger Nettoerwerb 405.619 DM  
abgerundet 405.600 DM  
Sofort fällige Steuer 1996    
11 % von 405.600 DM   ./. 44.616 DM
das entspricht 22.812 EUR    
Zu stundende Steuer   176.544 DM
     
Die gestundete Steuer ist abgelöst    
worden zum Barwert    
176.544...

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