Wesentlich weiter geht die Regelung für die Durchführung von Buchführungsarbeiten.[1] Allerdings ist zu beachten, dass diese Tätigkeiten nur bestimmten Personen in vorgegebenem Umfang offenstehen.[2]

4.4.1 Berufliche Voraussetzungen

Voraussetzung für die Übernahme von Buchführungsarbeiten ist, dass diese Aufgabe von einer Person wahrgenommen wird, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, darf auf seine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als "Buchhalter" bezeichnen. Wer darüber hinaus den Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben hat, darf unter dieser Bezeichnung werben.[1] Anders als früher ist es nicht mehr erforderlich, dass die angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufgeführt werden.[2] Vielmehr muss die Werbung lediglich mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Einklang stehen.

Als irreführend hat die Rechtsprechung bislang folgende Bezeichnungen bzw. Werbeaussagen angesehen: "Buchhaltung", "Buchführung", "Buchführungshilfe", "laufende Buchführung", "Mandantenbuchführung, Buchführungsarbeiten, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung", "Erfassen Ihrer Buchungsdaten, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Bilanz- und Lohnbuchhaltung", "Bilanz- und Lohnbuchhalter/in", "Buchhaltungsbüro/Buchführungsbüro" sowie "Buchhaltungsservice/Buchhaltung, Buchführung mit allem was dazu gehört ..., laufende EDV-Buchhaltung und Lohn- und Gehaltsabrechnung mit dem Leistungsumfang Jahresauswertung".

Ob daran auch nach der Änderung des § 8 Abs. 4 StBerG festzuhalten ist, erscheint fraglich. Die Rechtsprechung[3] zeigte insoweit zunächst eine Tendenz zur Lockerung der bisherigen Anforderungen, hat dann aber wieder daran angeknüpft. Daher darf z. B. nicht mit einem "Mobilen Buchführungsservice" geworben werden.[4]

4.4.2 Erlaubte und nicht erlaubte Tätigkeiten

Die Tätigkeiten, die Buchhaltern etc. erlaubt sind, umfassen

  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, jedoch nicht die Einrichtung der Buchführung, das Erstellen eines betriebsindividuellen Kontenplans, die Vornahme vorbereitender Abschlussbuchungen, die Erstellung von Hauptabschlussübersichten bzw. von Jahresabschlüssen. Letzteres betrifft Bilanzen ebenso wie Einnahmen-Überschussrechnungen;
  • laufende Lohnabrechnungen einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, jedoch nicht die Einrichtung und den Abschluss von Lohnkonten, die Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und die Anfertigung von Einkommensteuererklärungen von Arbeitnehmern für Arbeitgeber. Ob ein Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags gestellt werden darf, ist dagegen strittig.[1]

Generell nicht erlaubt ist die Erstellung von Steuererklärungen und von Umsatzsteuer-Voranmeldungen; dagegen ist die Weiterleitung vom Steuerpflichtigen für eine Voranmeldung übermittelter Daten zulässig.[2]

Das Verbot der Erstellung von Voranmeldungen ist verfassungsgemäß[3], es schließt auch das alleinige Ausdrucken einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ein.[4]

Bietet ein Buchhalter dennoch Buchhaltungs- und Steuerberatungsleistungen an, ohne darauf hinzuweisen, dass er nicht zur Steuerberatung befugt ist, haftet er für daraus resultierende Schäden.[5]

[2] Sächsisches FG, Urteil v. 23.7.2014, 2 K 580/14, EFG 2018 S. 2088. Daten wurden jedoch nicht vom Steuerpflichtigen ermittelt, wenn sie sich automatisch aus dem vom Bilanzbuchhalter verwendeten Buchführungsprogramm ergeben,

BFH, Urteil v. 7.6.2017, II R 22/15, BStBl 2017 II S. 793; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

[3] LG Regensburg, Urteil v. 19.10.2004, DStR 2005 S. 807.

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