Als dritte Ausnahme vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nennt § 6 Nr. 3 StBerG "die Durchführung mechanischer Arbeitsvorgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind". Dazu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen. Unter diese Tätigkeit, die jedermann ohne Nachweis irgendeiner Qualifikation offensteht, fallen im Wesentlichen Schreib- und Rechenarbeiten, die nach einzelfallbezogenen Vorgaben des Steuerpflichtigen umgesetzt werden. Anwendungsbereiche dafür sind die Finanz- und Lohnbuchhaltung, indem kontierte Belege programmgesteuert verarbeitet bzw. Lohnabrechnungen nach Vorgaben erstellt werden.

Der BFH hat auch mechanische Tätigkeiten "im Zusammenhang mit der Buchführungshilfe bei den Abschlussarbeiten" und "bei den im Rahmen der Lohnbuchhaltung durchzuführenden Abschlussarbeiten" als zulässig angesehen.[1] Dabei darf es sich allerdings nur um rein summarische Aufstellungen ohne Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften handeln. Keinesfalls ist das Anfertigen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder von Lohnsteuer-Anmeldungen erlaubt.[2]

Das gilt auch dann, wenn eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen automatisiert mithilfe der für die Buchhaltung verwendeten Software erstellt wird; hierbei handelt es sich unverändert um eine Vorbehaltsaufgabe der steuerberatenden Berufe.[3]

Auch die automatische Erstellung von Jahresabschlüssen mittels automatischer Funktionen von Buchhaltungsprogrammen ist den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten.[4]

[2] Maxl, in Kuhls u. a., Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., Herne/Berlin 2011, § 6 StBerG, Tz. 14 m. w. N.
[3] Hanseatisches OLG, Urteil v. 29.9.2016, 4 U 81/16, Stbg 2018 S. 82; ebenso BFH, Urteil v. 7.6.2017, II R 22/15, BStBl 2017 II S. 793.
[4] LG Hamburg, Urteil v. 5.5.2017, 418 HKO 39/15, Stbg 2018 S. 84.

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