§ 6 Nr. 2 StBerG gestattet die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber Angehörigen. Voraussetzungen hierfür sind

  • die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, die im Fall einer in Geld oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen gewährten Gegenleistung entfällt,
  • die Beschränkung auf Angehörige i. S. v. § 15 AO. Darunter fallen u. a. Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, deren Ehegatten und Kinder. Unzulässig ist die Hilfeleistung gegenüber Lebensgefährten oder Freunden.[1]

Das gilt auch dann, wenn der Beratende nicht entgeltlich, sondern aus altruistischen Motiven handelt, indem er eine aus dem Ausland stammende Familie in Kindergeldangelegenheiten unterstützt.[2]

Erfolgt die Steuerberatung von Angehörigen entgeltlich, muss der Berater damit rechnen, dass das Finanzamt der für Bußgeld- und Strafsachen zuständigen Stelle nach § 5 Abs. 2 StBerG eine Mitteilung macht, insoweit wird das Steuergeheimnis nicht durchbrochen.[3]

[1] In solchen Fällen stellt sich die Frage der Geschäftsmäßigkeit der Hilfeleistung nach § 2 StBerG.

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