Die Vorschrift des § 3a StBerG regelt die Beratungsbefugnisse von in einem EU- oder EWR-Staat bzw. der Schweiz niedergelassenen natürlichen bzw. juristischen Personen, die nach dem jeweiligen nationalen Recht zur Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen sind. Stellt das ausländische Recht, wie z. B. in der Schweiz, keine Anforderungen an die Ausbildung oder den Beruf des Betroffenen, muss dieser seinen Beruf in den letzten 10 Jahren nachweislich mindestens 2 Jahre im jeweiligen ausländischen Staat ausgeübt haben; kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, kommt es auch nicht darauf an, ob der Betroffene das deutsche Steuerberaterexamen abgelegt hat.[1]

Für alle unter § 3a Abs. 1 StBerG fallenden natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gelten folgende Grundregeln:

  • Sie dürfen in Deutschland Hilfe in Steuersachen leisten, wenn sie sich vor dem erstmaligen Erbringen einer solchen Leistung bei der für sie zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder elektronisch gemeldet haben. Welche Steuerberaterkammer zuständig ist, richtet sich nach dem Staat der Niederlassung. § 3a Abs. 2 StBerG enthält detaillierte Angaben zur Zuständigkeit sowie zu dem Mindestinhalt der Meldung.
  • Die Hilfeleistung darf nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit zu beurteilen. Es gelten dieselben Berufsregeln wie für inländische Steuerberater i. S. v. § 3 StBerG. Sie dürfen in Deutschland allerdings nur insoweit tätig werden, wie die Befugnisse nach dem Recht des Niederlassungsstaats reichen.
  • Um eine Verwechslung von deutschen und europäischen Steuerberatern auszuschließen, dürfen Letztere nach § 3a Abs. 5 StBerG nur die im Niederlassungsstaat übliche Berufsbezeichnung führen. Soweit in deutschsprachigen Staaten die Berufsbezeichnungen Steuerberater, Steuerbevollmächtigter oder Steuerberatungsgesellschaft zulässig sind, muss ergänzend auf die Zugehörigkeit zur nationalen Berufsorganisation und zum Niederlassungsstaat hingewiesen werden.
  • Die Hilfe in Steuersachen kann von der zuständigen Steuerberaterkammer nach § 3a Abs. 6 StBerG untersagt werden, wenn im ausländischen Staat keine rechtmäßige Niederlassung mehr besteht oder dort die Ausübung der Tätigkeit untersagt wird, wenn die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse nicht vorliegen oder wenn wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung geführt wird.
  • Die Bundessteuerberaterkammer führt nach § 3b StBerG ein Verzeichnis, in welchem alle vorübergehend in Deutschland tätig werdenden ausländischen Steuerberater mit den wichtigsten Daten erfasst werden.
  • § 3d StBerG eröffnet die Möglichkeit, im Einzelfall eine Erlaubnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zu beantragen. Wie weit diese Erlaubnis reicht und unter welchen Voraussetzungen sie verweigert werden kann, ergibt sich u. a. aus § 3e StBerG.
 
Praxis-Tipp

Vereinbarkeit mit dem EU-Recht

Ob das Verbot der nicht nur vorübergehenden grenzüberschreitenden Steuerberatung mit dem EU-Dienstleistungsrecht vereinbar ist, war strittig. Das FG Köln[2] hatte die Vereinbarkeit für den Fall bejaht, dass einem deutschen Steuerberater die Zulassung entzogen und dieser dann aus Belgien bzw. den Niederlanden in Deutschland beratend tätig wurde. Der EuGH[3] hat darauf eine generelle Versagung grenzüberschreitender Steuerberatungsleistungen als mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar beurteilt, den Mitgliedstaaten aber das Recht eingeräumt, Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten der "Berater" zu stellen, solange noch keine unionsrechtliche Harmonisierung des Berufes stattgefunden hat. Dies betont anschließend auch der BFH[4], macht die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Steuerberatung dann jedoch u. a. vom Abschluss einer nach deutschem Recht erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung abhängig, wohingegen eine Berufshaftpflichtversicherung für die Beratungsleistungen nach § 3a StBerG nicht ausreicht.

Danach

  • liegt eine schädliche, dauerhafte Beratungstätigkeit z. B. vor, wenn nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten beraten und vor verschiedenen Finanzämtern und -gerichten in einer Vielzahl von Verfahren vertreten werden.[5] Ebenso stellt das Mitwirken an der Erstellung einer Steuererklärung über mehrere Jahre bei mehreren Unternehmen eine nachhaltige Tätigkeit statt einer nur vorübergehenden Dienstleistung dar.[6] Schon die Übernahme von Dauermandaten spricht gegen eine nur vorübergehende Tätigkeit.[7]
  • ist es allerdings unschädlich, in Deutschland eine ständige, für die Betreuung von Mandanten geeignete Einrichtung zu unterhalten.
  • ist die grenzüberschreitende Steuerberatung unzulässig, wenn dem Betreffenden in Deutschland die Steuerberaterzulassung entzogen wurde.[8] Da nach § 3a StBerG deutsche Berufsregelungen gelten, wirkt der Zulassungsentzug m. E. gegen den Betreffenden, auch wenn er vom Ausland aus tä...

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