Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 44 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.1997; Aktenzeichen I R 21/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 44 a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom …. 1990 unter der Firma … gegründet und am … .1991 im Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital beträgt 100.000,– DM und wird von der D-AG gehalten. In § 3 des Gesellschaftsvertrages wurde der Gegenstand des Unternehmens wie folgt beschrieben:

„Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an inländischen Unternehmen für eigene Rechnung, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und die Erhaltung einer Beteiligung von mindestens 10 % des jeweiligen Stammkapitals der F-GmbH sowie die Verwaltung eigenen Vermögens und die Vornahme aller zur Erreichung und Förderung dieser Zwecke dienlichen Geschäfte. Ausgenommen sind Bankgeschäfte im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.”

So wurde der Gegenstand des Unternehmens zunächst auch im Handelsregister eingetragen. Aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom … .1992 wurde der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich Firma und Unternehmensgegenstand neugefaßt. Dabei wurde die jetzt noch geltende Firmenbezeichnung gewählt und der Gegenstand des Unternehmens wie folgt bezeichnet:

Gegenstand des Unternehmens ist „Der Erwerb und die Veräußerung inländischer börsennotierter Aktien für eigene Rechnung insbesondere von …, und von anderen Vermögensbeteiligungen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens und die Vornahme aller zur Erreichung und Förderung dieser Zwecke dienlichen Geschäfte. Ausgenommen sind Bankgeschäfte im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.”

Diese Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde am … 1993 im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin hält als einzige Beteiligung seit dem 01.01.1993, 0.00 Uhr 10 % der Aktien der F-AG.

Zuvor hatte die Klägerin mit Schreiben vom …. 1993 die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 44 a Abs. 5 EStG mit der Begründung beantragt, daß die anzurechnende Kapitalertragssteuer und Körperschaftsteuer auf Dauer höher als die festzusetzende Körperschaftsteuer seien. Zu diesem Zeitpunkt hatten dem Finanzamt die Steuererklärungen der Jahre 1990 und 1991 vorgelegen, aus denen sich jedoch keine anrechenbaren Steuern ergaben. Das Finanzamt hatte den Antrag durch Schreiben vom …. 1993 abgelehnt, wogegen die Klägerin Beschwerde erhoben hatte.

In ihrer Beschwerdeentscheidung vom … .1994 wies die Oberfinanzdirektion … die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Oberfinanzdirektion aus, die Kapitalerträge der Klägerin seien zwar im betrieblichen Einkünftebereich angefallen und die auf die vereinnahmten Dividendenerträge einbehaltene Kapitalertragssteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer seien zwar höher als die festzusetzende Körperschaftsteuer. Das weitere Tatbestandsmerkmal des § 44 a Abs. 5 Satz 2 EStG, die Kausalität dieser Überbesteuerung durch die Art der Geschäfte, sei jedoch nicht erfüllt. Eine Überbesteuerung im Sinne dieser Vorschrift liege nur dann vor, wenn sie durch die Geschäftsstruktur begründet sei und die Kapitalerträge das Unternehmen auch steuerlich erfolgswirksam als Betriebsausgaben wieder verlassen würden. Der Gesetzesentwurf führe die in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallenden Sonderfälle der Versicherungsgesellschaften an, die einerseits in Besitz großer Wertpapierbestände seien, die andererseits aufgrund ihrer Leistungsverpflichtungen aus diesen Kapitalanlagen jedoch entsprechende Rückstellungen erfolgswirksam zu passivieren hätten (Bundestagsdrucksache 12/250 I S. 20).

Die im zeitlichen Kontext mit der Einführung des Zinsabschlags neu aufgenommene Vorschrift des § 44 a Abs. 5 EStG verdeutliche durch ihre engen Eingangsvoraussetzungen, daß mit ihr keine pauschale Abstandnahme vom Steuerabzug bei allen Unternehmen ermöglicht werden sollte, deren Vorbelastung u.a. durch einbehaltene Kapitalertragssteuer höher als die letztlich festzusetzende Steuerschuld sei. Bei Holding-Gesellschaften sei die mit der Körperschaftsteuer und Kapitalertragssteuer belasteten Dividendeneinnahmen im Rahmen der Veranlagung wieder anrechenbar. Jedoch lägen keine erfolgswirksame Betriebsausgaben vor, da die Erträge im Rahmen von Ausschüttungen als Dividenden weitergegeben würden.

Ferner sei auch zweifelhaft, ob der Tatbestand einer dauerhaften Überzahlung erfüllt sei. Denn bei einem bloßen Vergleich der steuerlichen Belastungen würden etwaige spätere Veräußerungsgewinne nicht berücksichtigt.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage vertritt die Klägerin die Ansicht, gerade bei Holding-Gesellschaften ohne eigene operative Tätigkeit komme es ...

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