rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszimmer für Fortbildungszwecke

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer sog. „Mischtätigkeit”, die mehrerer Aufgabenbereiche umfasst, schließt eine weniger als 50-prozentige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers beim Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes einen Werbungskostenabzug aus.

2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers aus objektiv erkennbaren und nachvollziehbaren Gründen erforderlich ist, weil der normale Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten, an denen die Tätigkeit ausgeübt werden muss, nicht zur Verfügung steht.

3. Ein Vorhalten eines Arbeitszimmers allein für Weiterbildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf rechtfertigt nicht die Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer, wenn die Fortbildungstätigkeit innerhalb der einheitlichen beruflichen Tätigkeit des Klägers weniger als 50% der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht.

4. Bei den Zeitschriften DM, Finanzen, Focus und Focus-money handelt es regelmäßig um keine als Werbungskosten abzugsfähige Fachzeitschriften.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EWG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.06.2004; Aktenzeichen VI B 135/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und für Zeitschriften als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielt aus einer Tätigkeit als EDV-Revisor Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 machten die Kläger unter anderem Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers in Höhe von 9738,-- DM und Aufwendungen für die Zeitschriften Focus, Focus-Money, DM und Finanzen in Höhe von insgesamt 171,50 DM geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 26.11.2001 erkannte das Finanzamt die Kosten für das Arbeitszimmer und die genannten Zeitschriften nicht an, da es sich bei den Zeitschriften um untypische Fachliteratur handele, die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers weniger als 50 % betrage und ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Hiergegen legten die Kläger Einspruch mit der Begründung ein, dass die Fachliteratur auch in den Vorjahren anerkannt worden sei und diese auch beruflich benötigt werde. Das Arbeitszimmer diene der Fortbildung im ausgeübten Beruf. Der Arbeitgeber stelle hierfür keine Räumlichkeiten zur Verfügung.

Das Finanzamt folgte dem nicht und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16.4.2002 als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Finanzamtes kann aus dem Charakter der Zeitschriften eine überwiegende berufliche Verwendung nicht abgeleitet werden, so dass eine Abzugsfähigkeit an § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG scheitere. Für seine Tätigkeit als EDV-Revisor stehe dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Allein die Notwendigkeit einer beruflichen Fortbildung begründe nicht die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers. Wegen Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 16.4.2002 Bezug genommen.

Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgen.

Während die Kläger zunächst schriftsätzlich - wie zunächst außergerichtlich - vortrugen, dass das Arbeitszimmer der beruflichen Fortbildung diene, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er das Arbeitszimmer nicht nur zur Fortbildung nutze - dies geschehe überwiegend an den Wochenenden -, sondern auch für seine eigentliche berufliche Tätigkeit; denn er arbeite in der Regel an den Wochentagen abends ab 21:00 noch für zwei bis drei Stunden, um in dem häuslichen Arbeitszimmer Fonds-Berichtete zu lesen, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen. Dies sei in seinem betrieblichen Arbeitszimmer angesichts des Tagesgeschäfts nicht mit der erforderlichen Ruhe zu leisten. Die Aufwendungen für die Fachzeitschriften hält der Kläger für beruflich veranlasst. So hat er in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2003 vorgetragen, dass er auch für die Bearbeitung von Kundenreklamationen zuständig sei; d.h. wenn sich Kunden auf Grund von Berichten in Zeitschriften hinsichtlich ihrer Geldanlage an das Kreditinstitut wenden, um eine entsprechende Aufklärung zu erhalten, müsse er, der Kläger, tätig werden. Zu diesem Zweck habe er die entsprechenden Fachzeitschriften erwerben müssen, um diese Reklamationen nachvollziehen zu können. Wegen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 12.9.2002 und das Sitzungsprotokoll vom 27.6.2003 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 26.11.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.4.2002 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 9738,-- DM (Arbeitszimmer) und 171,50 DM (Fachzeitschriften) anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt bleibt auch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge