vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 1/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gezahlte Versicherungsleistung als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Leistet eine Versicherung Schadensersatz für ein zerstörtes Gebäude, das der Einkünfteerzielung durch Vermietung und Verpachtung diente, so mindern die Zahlungen nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sondern gehören zur Vermögenssphäre.
  2. Die Zahlungen der Versicherungssumme stellen jedoch nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar, soweit sie Werbungskosten ersetzen.
  3. Nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung liegen insbesondere dann vor, wenn der Inhaber der Einkunftsquelle im Jahr der Zerstörung eine außerordentliche Abschreibung in Höhe des Restwertes in Anspruch genommen hat, dieser Schaden aber vom Feuerversicherer ausgeglichen wird.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 4; BGB §§ 1045-1046

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2014; Aktenzeichen IX R 1/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob im Jahr 2007 gezahlte Versicherungsleistungen nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Der Ehemann der Klägerin, EM, war zunächst Alleineigentümer des Grundstücks „Straße”, das er mit einem Lebensmittelmarkt bebaute. Durch die Vermietung des Marktes wurden Einkünfte erzielt. Mit notariellem Vertrag vom 6.06.2003 übertrug EM 16 % des Grundstücks auf die Klägerin. Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erhielten die gemeinsamen Kinder Kind A, Kind B, Kind C und Kind D je 11 % des Grundstücks übertragen, so dass im Eigentum des EM 40 % des Grundstücks verblieben. Im selben Vertrag behielt sich EM den Nießbrauch im Hinblick auf die übereigneten Anteile am Grundstück vor. Im Hinblick auf seine Ehefrau war unter Ziffer 4.2. des Vertrags bestimmt, dass dieser das Nießbrauchsrecht mit demselben Inhalt zustehe, wenn die Ehefrau ihren Ehemann überleben sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 6.6.2003 verwiesen.

Am 23.7.2007 verstarb EM. Aufgrund der Erbfolge wurde die Klägerin zu 36 % Eigentümerin des Grundstücks, die Kinder erwarben Eigentum zu je 16 %.

Am 27.12.2006 war der Lebensmittelmarkt durch einen Brand vollständig zerstört worden. Der Wiederaufbau des Marktes erfolgte umgehend und wurde am 31.10.2007 abgeschlossen.

Der Lebensmittelmarkt war durch EM bei der Versicherung X gegen Brandschaden zum gleitenden Neuwert vom 7.11.2002 an versichert worden. Nach der -police plus Gebäudeversicherung Nr. waren, festgelegt im Anhang Nr. 2, u.a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Sonderbedingungen zur Feuerversicherung Vertragsgrundlage (Sonderband Bl. ). Auf die im Versicherungsvertrag enthaltene Übersicht wird hingewiesen (Sonderband Bl.).

Die Sonderbedingungen der „Gleitenden Neuwertversicherung” sollten nur für Gebäude gelten, deren Zeitwert nicht weniger als 40% betrug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Sonderband Bl. verwiesen.

Nach Abschnitt B 1.1. des Besonderen Teils des Vertrags zur Feuerversicherung (Gebäudeversicherung) ist festgelegt, dass der Versicherer Entschädigung für Gebäude leistet, die durch Brand zerstört werden (Sonderband Bl. ).

Abschnitt K8 der „Gemeinsamen Bestimmungen zu den Besonderen Teilen u.a. B” enthält Bestimmungen zum Versicherungswert. Nach Abschnitt K 8.1. ist der Versicherungswert grundsätzlich der Neuwert, der nach Buchstabe a) als der „ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühr sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten” definiert ist. Nach Buchstabe b) ist Versicherungswert der Zeitwert, wenn dieser weniger als 40% des Neubauwerts beträgt. Der Zeitwert ergibt sich hier aus dem Neuwert durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand (Sonderband Bl ).

Schließlich bestimmt Abschnitt K 11.3. des Versicherungsvertrags, dass der Versicherungsnehmer auf den Teil des Versicherungsschadens, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur dann erwirbt, soweit und sobald er innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um das Gebäude an der bisherigen Stelle wiederherzustellen (Sonderband Bl ).

Dem Versicherungsvertrag sind Auszüge u.a. aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) beigefügt, auf die Bezug genommen wird (Sonderband Bl ).

Die Versicherung X entschädigte im Streitfall nach dem Neuwert. Sie zahlte entsprechend den einzelnen Abschnitten des Neubaus in 2007 insgesamt einen Betrag von 1.227.312,34 €. Daneben wurden noch 17.382,55 € für den Getränkemarkt, 43.812,92 € Aufräumkosten und 168.795,90 € Mietausfall ersetzt. Die Versicherung zahlte u.a. 200.000,00 € am 7.02.2007, 300.000,00 € am 22.05.2007 und 100.000,00 € am 10.07.2007. Aus den für die Abwicklung des Brandschadens von den Eheleuten angelegten Konten ist e...

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