rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf … – DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der in … geborene Kläger ist als Betriebsinformatiker im Bereich Feinchemikalien und Farben bei der Firma X. tätig. Er absolvierte nach Schulabschluß bei der Firma X. eine Ausbildung zum mathematisch-technischen Assistenten. Berufsbegleitend besuchte er in der Zeit von 1989 bis 1992 die Hessische Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in R.. Die Ausbildung dort schloß er in 1992 mit dem Betriebswirt ab. Nach den vorgelegten Prüfungszeugnis ist er danach berechtigt, die Bezeichnung Betriebswirt (VWA) zu führen. Seit dem August 1992 ist der Kläger an der Staatlichen Fachhochschule in A. immatrikuliert und studiert dort ebenfalls berufsbegleitend Informatik. Das Studium wird mit einer Prüfung abgeschlossen, bei deren Bestehen der Absolvent zur Führung des Titels „Diplom-Informatiker (FH)” berechtigt ist. Das Studium wird von der FH A. zusammen mit der Firma X. organisiert. Die Lehrveranstaltungen werden sowohl in R. als auch in A. durchgeführt. Zum Besuch der Lehrveranstaltungen ist der Kläger im Jahre 1993 an insgesamt 46 Montagen und 46 Donnerstagen nachmittags von seiner Arbeit freigestellt worden. Darüber hinaus hat er an Samstagvormittagen jeweils Unterrichtsveranstaltungen besucht.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1993 machte der Kläger Aufwendungen für das Studium in Höhe von … – DM (davon … – DM Fahrtkosten) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte den Abzug dieser Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab und erkannte nur einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 900,– DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trug der Kläger vor, daß es sich bei dem Studium um eine berufsbegleitende Fortbildung handele, die von dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der FH A. durchgeführt werde. Der Studieninhalt ergänze und aktualisiere seine jetzige Tätigkeit als Informatiker im Bereich der Feinchemikalien und Farben. Auch würden die in seiner Erstausbildung zum Informatiker erworbenen Kenntnisse vertieft und gefördert werden. Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben legt der Kläger drei Bescheinigungen seines Arbeitgebers vor. Auf die bei den Akten befindlichen Bescheinigungen vom 3. März 1992, 10. Januar und 14. März 1994 wird Bezug genommen. Nach abgeschlossenem Einspruchsverfahren hat der Kläger gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, daß es sich bei den Kosten für die Durchführung des Studiums um Fortbildungskosten handele. Bei ihm sei insofern eine Besonderheit gegeben, als er bereits einen Beruf ausübe und hierbei begleitend sein Studium durchführe. Insbesondere sei von Bedeutung, daß ihm sein Arbeitgeber zur Aufnahme des Studiums geraten habe, da es für die Berufsausübung unmittelbar förderlich sei. Ziel seines Studiums sei auch nicht, in einen anderen Beruf zu wechseln, sondern sich alleine im Rahmen seiner derzeitigen Tätigkeit bei X. fortzubilden, um dort dem Anforderungsprofil besser gerecht zu werden. Insbesondere sei die Verbindung von bereits durch das VWA-Studium erworbenen betriebswirtschaftlichen Kenntnissen mit der Vertiefung von Informatik-Kenntnissen bei seiner Tätigkeit von großem Vorteil. Erst beide Bereiche zusammen würden dazu führen, daß er in der Abteilung Feinlackierungen auch Datenbankkonzepte unter anderem für den Marketing-Bereich entwickeln könne. Es werde nicht verkannt, daß das Studium und der Abschluß Vorteile und auch bessere Berufsaussichten generell bieten würden, dies sei aber nicht der eigentliche Anlaß der Fortbildungsbemühungen gewesen.

Der Kläger beantragt,

weitere … – DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuerkennen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es, ist der Auffassung, daß es sich vorliegend bei den Aufwendungen um Ausbildungskosten und damit um Sonderausgaben handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehörten die Kosten eines Studiums an einer Fachhochschule oder Hochschule stets zu den Kosten der Berufsausbildung. Dies habe der BFH in seinem Urteil vom 28.09.1984 (Bundessteuerblatt –BStBl– 1985 II, 94) auch für den Fall eines berufsintegrierenden bzw. berufsbegleitenden Studiums an einer Fachhochschule mit dem Ziel, ein Diplom (FH) zu erlangen, entschieden. Bei dieser Rechtslage komme es daher nicht darauf an, ob der Arbeitgeber jeweils die Aktualisierung des Wissens des Klägers auf dem Gebiet der Datenverarbeitung fördere oder für wichtig halte. Entscheidend sei vielmehr, daß dem Kläger durch sein Studium und den nachfolgenden Abschluß (Diplom/FH) eine andere berufliche und wirtschaftliche Stellung eröffnet werde.

Dem Senat hat ein Band Steuerakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist n...

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