Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen I R 48/98)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheids vom 17.7.1995 und der Einspruchsentscheidung vom 2.8.1995 wird der Beklagte verpflichtet, für 1988 einen Einkommensteueränderungsbescheid zu erlassen, mit dem der Einkommensteuerbescheid für 1988 vom 9.11.1992 in der Weise geändert wird, als Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von …,– DM außer Ansatz gelassen werden.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr und in den Vorjahren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der … GmbH (im folgenden: GmbH). Wegen u.a. rückständiger Körperschaftsteuer wurden gegen die GmbH in 1994 Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die erfolglos blieben. Die Behörde beantragte deswegen die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH. Mit Beschluß des Amtsgerichts … vom 16.12.1994 (Az. 6 N 217/94) wurde die Sequestration angeordnet. Die Behörde verfügte daraufhin die Niederschlagung der Ansprüche gegen die GmbH aus dem Steuerschuldverhältnis; auf das Schreiben des Finanzamts (FA) C vom 16.12.1996 nebst Anlage wird verwiesen.

Für 1988 führte der Beklagte die Veranlagung des Klägers im wesentlichen nach der bei ihm im August 1989 eingereichten Einkommensteuererklärung gemäß Einkommensteuerbescheid vom 22.9.1989 durch. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Anläßlich einer Außenprüfung bei der GmbH stellte der Prüfer fest, daß der Kläger von der GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von – …,– DM erhalten hatte, die nach seiner Auffassung bei dem Kläger als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen war. Zu den Einnahmen rechnete er die anrechenbare Körperschaftsteuer (KSt) von 9/16, das sind …,– DM, so daß sich die Einnahmen aus Kapitalvermögen auf …,– DM erhöhten. In dem für den Beklagten bestimmten Aktenvermerk des Prüfers vom 27.1.1992 (Blatt 34 der Verwaltungsakte) wies dieser daraufhin, daß die auf die vGA entfallende KSt nur angerechnet werden könne, wenn die nach § 44 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auszustellende Steuerbescheinigung vorgelegt werde und die KSt durch die GmbH entrichtet würde (§ 36 a Einkommensteuergesetz –EStG– in der im Streitjahr maßgebenden Fassung); wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Vermerk verwiesen.

Der Beklagte forderte den Kläger mit Verfügung vom 19.3.1992 zur Vorlage der Steuerbescheinigung i. S. von § 44 KStG auf und wies dabei daraufhin, daß er die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen erhöhen werde, ohne die KSt anzurechnen, wenn die Steuerbescheinigung nicht vorgelegt werde. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Statt dessen verwies er auf den Einspruch der GmbH gegen den Ansatz der vGA.

Der Beklagte erließ daraufhin den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 9.11.1992, mit dem er die von dem Prüfer errechneten Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt …,– DM den bereits erfaßten Einnahmen aus Kapitalvermögen hinzurechnete, so daß sich die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen nunmehr auf …,– DM beliefen. Dadurch erhöhte sich die Einkommensteuer von …,– DM gemäß Bescheid vom 22.9.1989 auf nunmehr …,– DM. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen; bezüglich verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen erging der Bescheid nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig. Ausweislich des mit dem Bescheid verbundenen Abrechnungsteils unterblieb eine Anrechnung von KSt; wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 9.11.1992 und die Anlage hierzu (Bl. 38 der Verwaltungsakte) verwiesen.

Im Verlaufe des sich anschließenden Einspruchsverfahrens wies das für die Veranlagung der GmbH zuständige Finanzamt C den Einspruch der GmbH mit Einspruchsentscheidung vom 29.6.1993 als unbegründet zurück. Diese Einspruchsentscheidung wurde nicht angefochten und erlangte Bestandskraft.

Auch der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 10.2.1995 den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde mit einfachem Brief am 13.2.1995 an die mit der Vertretung des Klägers beauftragten Bevollmächtigten abgesandt. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und erlangte ebenfalls Bestandskraft.

Mit bei dem Beklagten am 26.5.1995 eingegangenem Schreiben vom 24.5.1995 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 1988 in der Fassung vom 9.11.1992 gemäß § 36 a Abs. 3 EStG zu ändern und die Erfassung der anzurechnenden KSt in Höhe von …,– DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen rückgängig zu machen. Zur Begründung verwies der Kläger auf den Bes...

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