Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.1999; Aktenzeichen XI R 22/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vorzeitige Beendigung eines durch den Betriebsinhaber aktivierten Nutzungsrechts am Gebäudeteil des Ehegatten gewinneutral oder gewinnwirksam zu erfolgen hat.

Der Kläger betrieb bis Ende 1986 in der Form eines Einzelunternehmens die Herstellung von … geräten (sog. …). Zum 01.01.1987 wurde die Einzelfirma in die neugegründete X. eingebracht, an der neben dem Kläger und der Klägerin, die beiden Söhne jeweils als Mitgesellschafter in Höhe von 25 % beteiligt wurden. In der Eröffnungsbilanz der OHG wurden zum 01.01.1987 alle Aktiva und Passiva der Einzelfirma unter Aufdeckung der stillen Reserven mit dem Teilwert angesetzt. Die im Eigentum der Ehegatten stehenden betrieblich genutzten Grundstücksteile Y-Weg 1 und 2 wurden der OHG als Sonderbetriebsvermögen zur Verfügung gestellt.

Im Zusammenhang mit dieser Betriebs Veränderung führte das Finanzamt für das Streitjahr eine Betriebsprüfung zur Überprüfung des vom Kläger erklärten Veräußerungsgewinns des Einzelunternehmens durch. Dabei wurde auch die bisherige bilanzmäßige Erfassung des Grundstücks Y-Weg 2 überprüft. Dieses dort in den Jahren 1977 bis 1979 begonnene und am 01.10.1988 fertiggestellte Gebäude steht im Miteigentum beider Ehegatten jeweils zur ideellen Hälfte. Die Kosten der Herstellung des Gebäudes wurden allein durch den Kläger getragen. Nach Erstellung des Gebäudes überließ die Ehefrau dem Kläger ihren Gebäudeteil ohne weitere Absprache zur Nutzung in dessen betrieblichen Bereich. Da das Grundstück mit Gebäude zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde – neben den Betriebsräumen verfügte das Grundstück über einen selbstgenutzten Wohnungsanteil (28 %) – aktivierte der Kläger ab 1981 seinen Anteil an Grund und Boden sowie dem Gebäude und nahm die entsprechende Gebäudeabschreibung vor. Unter Aufdeckung der stillen Reserven ermittelte er in der Anlage zur Bilanz für das Streitjahr einen Teilwert für seinen Gebäudeanteil in Höhe von …– DM, den er mit diesem Wertansatz in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einbezog. Unter Teilziffer 17 des Betriebsprüfungsberichts vom 22.01.1992 überprüfte das Finanzamt die Wertansätze und kam infolge anderer AfA-Sätze zu einer Werterhöhung in Höhe von …– DM. Diese Korrektur zu Lasten des Klägers ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Streitig ist allein die gewinnmäßige Behandlung des Gebäudenutzungsrechts des Klägers hinsichtlich des Gebäudeanteils der Ehefrau. Unter Teilziffer 18 des Betriebsprüfungsberichts – auf den im übrigen Bezug genommen wird – stellt der Prüfer zunächst fest, daß gegen die bilanzmäßige Behandlung des Gebäudeanteils der Ehefrau bis zum Umwandlungsstichtag keine Bedenken bestünden. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns ging der Kläger davon aus, daß der Teilwert des Nutzungsrechts zum Umwandlungsstichtag dem Buchwert entspreche und daher eine gewinnmäßige Auswirkung entfiele. Dagegen vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, daß unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. u.a. BFH in BStBl II 1988, 493 und BStBl II 1990, 6) von einer Gewinnrealisierung in Höhe der Differenz zwischen der dem Kläger gegen seine Ehefrau zustehenden Ausgleichsforderung nach §§ 951 in Verbindung mit 812 Abs. 1 BGB und dem Restbuchwert des aktivierten Nutzungsrechts auszugehen sei. Dementsprechend berechnete der Betriebsprüfer eine Erhöhung des Veräußerungsgewinns um … – DM. Diese Gewinnerhöhung wurde dem nach § 164 II AO erlassenen Änderungsbescheid vom 11.06.1992 zugrundegelegt. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg und wurde durch Einspruchsentscheidung vom 02.01.1995 zurückgewiesen.

Die Kläger haben dagegen Klage erhoben und sind der Auffassung, daß eine gewinnerhöhende Ausbuchung des Nutzungsrechts weder durch Gesetz noch durch Rechtsprechung gedeckt sei. Streitig sei nicht die steuerliche Würdigung der Beendigung des Nutzungsverhältnisses, sondern lediglich die Höhe des dabei anzusetzenden Wertes des Ausgleichsanspruchs. Bei Beendigung des Nutzungsrechts habe man dem Buchwert der Entnahme den Ausgleichsanspruch in gleicher Höhe gegenübergestellt, so daß eine Gewinnauswirkung nicht zu verzeichnen sei. Diese Gewinneutralität bei der Beendigung der Nutzungsrechte ergebe sich auch aus Urteilen des BFH. So habe der BFH im Urteil vom 31.10.1978 (BStBl II 1979, 507) ausdrücklich festgestellt, daß die Ausgleichsansprüche nach § 951 BGB die außerordentlichen Aufwendungen durch den Wegfall des Nutzungsrechtes lediglich ausgleichen, nicht aber übersteigen sollen. Auch ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 17.03.1989 (BStBl 1990 II. 6) daß der Teilwert des Nutzungsrechts im Zeitpunkt der Entnahme dessen Buchwert „entspreche”, und daher nicht übersteige; Konsequenz davon sei, daß die Entnahme keine Gewinnauswirkung habe.

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