rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Aufteilungsbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Über den vor Einleitung der Vollstreckung gestellten Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld darf erst dann entschieden werden, wenn es überhaupt zu einer Vollstreckung kommt.
  2. Der Erlass eines Aufteilungsbescheids ist unzulässig, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben worden sind.
 

Normenkette

AO §§ 268, 276, 279 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufteilungsbescheides.

Der Kläger (Kl.) und seine seit dem….2004 von ihm dauernd getrennt lebende Ehefrau (Beigeladene) wurden für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides vom … .2006 ergab sich eine Nachforderung i.H.v… €, die sich aus … € Einkommensteuer sowie … € Solidaritätszuschlag zusammensetzte und bis zum … .2006 zahlbar war.

Mit beim Beklagten (Bekl.) am .. .2006 eingegangenen Schreiben beantragte die Ehefrau des Kl, für den Einkommensteuerbescheid 2004 vom … .2006 die Aufteilung gemäß den §§ 268 ff. Abgabenordnung (AO) vorzunehmen. Daraufhin teilte der Bekl. die rückständige Steuer mit Aufteilungsbescheid vom … .2006 gemäß § 270 AO nach dem Verhältnis der Beträge auf, die sich bei Durchführung getrennter Veranlagungen nach Maßgabe des § 26a Einkommensteuergesetz (EStG) und der §§ 271276 AO ergeben würden. Diese Berechnung ist zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig.

Am … .2006 zahlte der Kl. die mit dem Bescheid vom … .2006 nachgeforderten … €.

Mit seinem am … .2006 erhobenen Einspruch gegen den Aufteilungsbescheid beantragte der Kl. die Aufhebung des Bescheides, da infolge seiner Zahlung die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO erloschen seien. Der Bekl. wies diesen mit am … .2006 abgesandter Einspruchsentscheidung vom … .2006 als unbegründet zurück. Die Aufteilung sei zulässig gewesen, denn die Zahlung des Kl. sei erst nach der Antragstellung durch seine Ehefrau erfolgt.

Mit seiner am … .2007 erhobenen Klage macht der Kl. geltend, dass mit einem Aufteilungsbescheid die auf jeden Gesamtschuldner entfallende Steuer nicht neu festgesetzt werde. Nach dem Wortlaut der Aufteilungsvorschriften führe die Aufteilung der Gesamtschuld lediglich zu einer Vollstreckungsbeschränkung. Die §§ 270276 AO seien nur dann von Bedeutung für die Ermittlung der Höhe des auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steueranteils, wenn es zu einer Vollstreckung kommen sollte. Der Bekl. hätte also nach dem Wortlaut des § 279 Abs. 1 AO zum Zeitpunkt der Aufteilung gar keinen Bescheid erlassen dürfen, sondern er hätte vielmehr abwarten müssen, ob es überhaupt (noch) zu einer Vollstreckung komme. Da der Kl. die Steuerschuld innerhalb der Zahlungsfrist beglichen habe, sei der gestellte Aufteilungsantrag hinfällig geworden.

Der Kläger beantragt,

den Aufteilungsbescheid vom … .2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … .2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Aufteilung sei aus den bereits in der Einspruchsentscheidung genannten Gründen zulässigerweise erfolgt. Nach dem Wortlaut der Aufteilungsvorschriften – insbes. der §§ 268, 277 und 278 – führe die Aufteilung der Gesamtschuld zwar – wie vom Kl. behauptet – lediglich zu einer Vollstreckungsbeschränkung. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe jedoch bereits in seinem Urteil in BStBl. II 1988, S. 406 entschieden, dass die Aufteilung jegliche Verwirklichung der Gesamtschuld über den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Aufteilungsbetrag hinaus ausschließe. Nach der Aufteilung der Steuerschuld solle jeder Ehegatte nur seine „Steuerschuld” tragen, die Gesamtschuld werde also im Ergebnis in Teilschulden aufgespalten.

Am 28.04.2008 hat der Senat beschlossen, die Ehefrau des Klägers zum Verfahren beizuladen.

Dem Gericht lagen die Akten des Streitfalles (1 Band Einkommensteuerakten 2004) vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, denn der Aufteilungsbescheid ist rechtswidrig. Das beklagte Finanzamt durfte den Aufteilungsbescheid am … .2006 nicht erlassen.

1. Die §§ 268 ff. AO eröffnen zusammenveranlagten Ehegatten als Gesamtschuldnern der Einkommensteuer (§ 26b des EinkommensteuergesetzesEStG – i.V.m. § 44 Abs. 1 AO) die Möglichkeit, den Gesamtschuldbetrag aufzuteilen, um auf diese Weise die Vollstreckung gegen den einzelnen Ehegatten auf den sich bei der nach Maßgabe einer getrennten Veranlagung durchzuführenden Aufteilung für jeden Ehegatten ergebenden Anteil an der Gesamtschuld zu beschränken (§§ 268, 270, 278 AO).

a. Im Streitfall war der Aufteilungsantrag der Beigeladenen vom … .2006 gemäß § 269 Abs. 2 Satz 1 AO zwar zulässig, denn er wurde nach der Bekanntgabe des Leistungsgebotes im Einkommensteuerbescheid vom … .2006 gestellt. Diese Antragstellung vor der Einleitung der Vollstreckung führt nach § 276 Abs. 1 AO dazu, dass zwingend die im Zeitpunkt des Ein...

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