Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsunterbrechung durch Beginn einer Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Aktenstudium, die Überprüfung bzw. Einsichtnahme in die Umsatzsteuervoranmeldungen und Kassenunterlagen, die Erstellung eines Literaturverzeichnis auf Grund des Aktenstudiums und der Entwurf der Prüfungsanordnung sprechen dafür, dass mit der Außenprüfung begonnen wurde.
  2. Die eingetretene Unterbrechung der Außenprüfung für mehr als sechs Monate erfolgt nicht aus Gründen, die das Finanzamt zu vertreten hat, wenn vom Prüfer angeforderte und ihm zugesagte Unterlagen von dem Steuerpflichtigen nicht innerhalb der darauf folgenden sechs Monate vorgelegen worden sind.
  3. Es ist nicht erforderlich, dass der Prüfer innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO Auskünfte von anderen Stellen einholt und sich anderer Prüfungsmethoden bedient gegebenenfalls die Mitwirkung der Klägerin nach § 328 ff. AO erzwingt.
 

Normenkette

AO § 171 Abs. 4 Sätze 1-2

 

Streitjahr(e)

1988, 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen III R 68/06)

BFH (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen III R 68/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die der Klägerin für die Jahre 1988 und 1989 gewährten Investitionszulagen vom Beklagten (Finanzamt - FA -) wieder aufgehoben und zurückgefordert werden durften. Streitig sind dabei verfahrensrechtlich der Eintritt der Festsetzungsverjährung und eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Materiellrechtlich geht es um die Frage, ob die von der Klägerin in den Jahren 1988 und 1989 hergestellten Wirtschaftsgüter des unbeweglichen Anlagevermögens mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung ausschließlich eigenbetrieblichen Zwecken dienten.

Die Klägerin wurde von ihren Gesellschaftern im Jahr 1987 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Sie hat den Erwerb, die Modernisierung und den Betrieb bzw. die Verpachtung des Hotelgrundstücks „A” zum Gegenstand. Das Hotelgrundstück erwarb die Klägerin durch Vertrag vom 20.11.1987 und verpachtete es durch Vertrag vom 01.02.1988 an die „Hotel A Betriebsgesellschaft mbH” (GmbH), deren Gesellschafter mit denen der Klägerin identisch sind. Die GmbH engagierte für den Betrieb des Hotels auf der Grundlage eines Betriebsführungs- und Managementvertrages vom 14.07.1988 Herrn B als Hoteldirektor. Auf diesen Vertrag und die hierzu am 04.04.1990 getroffene Nachtragsvereinbarung wird Bezug genommen. In den Folgejahren wurden umfangreiche Umbauarbeiten vorgenommen. Für die in den Jahren 1988 und 1989 angefallenen Herstellungskosten beantragte die Klägerin Investitionszulagen nach § 1 Investitionszulagengesetz (InvZulG), die mit Bescheiden vom 02.10.1989 für 1988 in Höhe von 90.799,-- DM und vom 19.10.1990 für 1989 in Höhe von 250.906,--DM - jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - in der beantragten Höhe festgesetzt wurden.

Durch eine zunächst am 15.01.1991 begonnene, sodann in der Zeit vom 09.02.1995 bis zum 17.04.1996 mit weiteren Unterbrechungen durchgeführte Betriebsprüfung (Bp) gelangte das FA zu der hier streitigen Feststellung, dass aufgrund der am 04.04.1990 mit Herrn B getroffenen Nachtragsvereinbarung zum Betriebsführungs- und Managementvertrag die ursprünglich angenommene Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der GmbH tatsächlich nicht mehr vorlag, da die GmbH den Hotelbetrieb ab 01.05.1990 an Herrn B weiterverpachtet hatte und nach Auffassung des FA somit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gewerblich tätig war. Die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb wurden daraufhin in solche aus Vermietung und Verpachtung umqualifiziert, so dass für die Klägerin die wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung der Investitionszulagen entfiel. Die ursprünglichen Investitionszulagenbescheide wurden durch Bescheide des FA vom 04.09.1996 aufgehoben, die gewährten Zulagen wurden zurückgefordert. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 11.12.1997 wird Bezug genommen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Bescheide vom 04.09.1996. Sie vertritt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass dem FA ein Rückforderungsanspruch nicht mehr zustehe. Dieser sei bezüglich der Investitionszulage 1988 mit Ablauf des 31.12.1993, bezüglich der Investitionszulage 1989 mit Ablauf des 31.12.1994 verjährt. Darüber hinaus sei der Rückforderungsanspruch der Finanzverwaltung auch verwirkt.

Der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Verjährungsfrist sei nicht gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO) durch eine Außenprüfung gehemmt worden. Das Erscheinen des Außenprüfers am 15.01.1991 in den Büroräumen der Steuerberater der Klägerin stelle nicht den Beginn einer Außenprüfung dar, die zur Hemmung der Festsetzungsfrist hätte führen können. Am 15.01.1991 habe sich der Prüfer lediglich rund eine Stunde in den Räumen der Steuerberater der Klägerin aufgehalten, danach habe er seine Tätigkeit beendet. Hierbei habe er lediglich eine oberflächliche Durchsicht einiger Unterlagen vorgenomm...

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