rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitlicher Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Halbeinkünfteverfahren ist bereits bei Verlusten aus der Auflösung einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 4 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 anwendbar.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 4, § 3c Abs. 2, § 3 Nr. 40 S. 1c, § 52 Abs. 4a Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Der Kläger war seit deren Gründung mit 49,5 % an der A GmbH beteiligt. Am 01.11.1999 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Einkommensteuererklärung für 2001 wurde ein Verlust aus der Auflösung der GmbH in Höhe von DM 151.125,99 gem. § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht.

Nachdem die Beteiligten zunächst über die zeitliche Entstehung des Veräußerungsverlustes gestritten hatten, da das Insolvenzverfahren im Streitjahr noch nicht beendet war, wurde im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine Einigung über die zeitliche Entstehung des Verlustes im Jahre 2001 erzielt. Auf Grund einer Mitteilung des Insolvenzverwalters gingen die Beteiligten davon aus, dass feststehe, dass mit Zuteilungen oder Rückzahlungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen war und feststand, in welcher Höhe dem Anteilseigner nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen entstanden waren.

In der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2004 wurde der Verlust mit DM 150.227,74 ermittelt und die Einkünfte nach § 17 EStG zur Hälfte im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens berücksichtigt (§§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c), 3 c Abs. 2 EStG). Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die aus dem Halbeinkünfteverfahren resultierende Abzugsbeschränkung nach § 3 c Abs. 2 EStG erstmals für Veräußerungsverluste anzuwenden ist, die im Jahre 2002 entstanden sind. Nach § 52 Abs. 4 a Nr. 2 EStG (i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes) sei das Halbeinkünfteverfahren erstmals auf Erträge i. S. v. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG, zu denen auch die in § 17 Abs. 4 EStG geregelten Fälle zählen, anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres für das das KStG n.F. erstmals anzuwenden ist, erzielt werden; dabei sei auf das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft abzustellen an der die Anteile bestehen. Bei einer Kapitalgesellschaft mit Kalenderjahr gleichem Wirtschaftsjahr sei das Halbeinkünfteverfahren deshalb grundsätzlich ab dem zweiten Wirtschaftsjahr, für das bei der Kapitalgesellschaft neues Recht gilt, anzuwenden, das heißt erstmals auf in dem Veranlagungszeitraum 2002 erzielte Erträge.

Der Kläger beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 19.01.2004 aufzuheben und die Einkommensteuer auf € 0 festzusetzen.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, dass die auf dem Halbeinkünfteverfahren beruhende Beschränkung des Verlustabzuges bereits im Veranlagungszeitraum 2001 Platz greife. Der Auflösungsgewinn oder Verlust unterliege somit ab dem Veranlagungszeitraum 2001 dem Halbeinkünfteverfahren, auch wenn die Kapitalgesellschaft erst im Laufe des Jahres 2001 aufgelöst werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbotes braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob der Veräußerungsverlust tatsächlich bereits in 2001 entstanden ist und der Höhe nach zutreffend ermittelt wurde. Der von dem Kläger begehrte weiter gehende Verlustabzug kommt nicht in Betracht, da das beklagte Finanzamt den geltend gemachten Verlustabzug zu Recht der Abzugsbeschränkung nach § 3 c Abs. 2 EStG unterworfen hat.

Nach Einführung des so genannten Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuerentlastungsgesetz unterliegt nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG der Besteuerung nur noch die Hälfte der Gewinne aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt ist (§ 17 Abs. 4 EStG). Der hälftigen Steuerfreistellung des Auflösungserlöses steht nach § 3 c Abs. 2 EStG eine Abzugsbeschränkung für die mit diesen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen gegenüber. Das bedeutet, dass unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens Verluste aus der Auflösung einer Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG nur noch zur Hälfte steuermindernd berücksichtigt werden können.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Halbeinkünfteverfahren auch bereits für Verluste anzuwenden, die im Streitjahr 2001 entstanden sind. Zwar ist nach § 52 Abs. 4 a Nr. 2 EStG (i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes) das Halbeinkünfteverfahren erstmals auf Erträge i. S. v. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG, zu denen auch die in § 17 Abs. 4 EStG geregelten Fälle zählen, anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres für das das Körperschaftssteuergesetz n. F. erstmals anzuwenden ist, erzielt werden. Nach § 34 Abs. 11 KStG n.F. ist auf alle nach dem 31.12.2000 endenden Liquidationsverfahren bei der Körperschaft neu...

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