Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung einbehaltener Körperschaftssteuer auf inländische Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Berücksichtigung unmittelbar mit den Betriebseinnahmen zusammenhängender Kosten, die beim Abzugsverfahren nicht berücksichtigt wurden, kann im Rahmen eines Erstattungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG zu erfolgen.
  2. Eine Regelungslücke, die eine Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen eines sog. „Analogverfahrens „ zu §§ 50d, 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG beim Finanzamt erfordert, besteht nicht.
  3. Eine ebenenübergreifende Berücksichtigung von unmittelbar mit den Betriebseinnahmen zusammenhängenden Betriebsausgaben ist bei Zwischenschaltung einer beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft zur Erbringung künstlerischer Darbietungen gegenüber dem inländischen Vertragspartner unzulässig.
 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 4, § 50d Abs. 1, § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.12.2010; Aktenzeichen I B 28/10)

BFH (Beschluss vom 09.12.2010; Aktenzeichen I B 28/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von einbehaltener und abgeführter Körperschaftsteuer auf inländische Einnahmen beschränkt Steuerpflichtiger.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft. Sie betreibt ein Theaterunternehmen mit Sitz in Österreich. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr T. In der Zeit vom 24.11.2007 – 18.01.2008 führte die Klägerin die Theaterproduktion „Y” als Wiederholungstournee an verschiedenen Orten im Bundesgebiet auf, u.a. in der Zeit vom 06.01. – 19.04.2008 in H. In diesem Zeitraum waren die Bühne H. e.V. für drei Vorstellungen und die K GmbH für sechs Vorstellungen Vertragspartner der Klägerin. Beide Vertragspartner haben den Steuerabzug nach der Vorschrift des § 50 a Abs. 4 Satz 4 EStG in Höhe von 15 % der Einnahmen der Klägerin vorgenommen, diese Steuern in Höhe von 3.259,95 EUR bzw. 6.519,90 EUR angemeldet und entrichtet. Parallel dazu meldete die Klägerin für das erste Quartal 2008 als Vergütungsschuldnerin auf der sogenannten zweiten Ebene den Steuerabzug i.S.d. § 50 a Abs. 4 EStG für die von ihr an die beschränkt steuerpflichtigen Schauspieler als Vergütungsgläubiger gezahlten Vergütungen in Höhe von 1.890,-- EUR Einkommensteuer, zzgl. 103,95 EUR Solidaritätszuschlag beim Beklagten an.

Mit Schreiben vom 03.03.2008 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung von Kosten, die unmittelbar mit den Veranstaltungen zusammenhingen. Bei den Kosten handelt es sich im Wesentlichen um Honorare und Reisekosten der Schauspieler. Die Klägerin legte die entsprechenden Belege beim Beklagten vor und begehrte eine Verrechnung der Kosten mit den von den Vertragspartnern der Klägerin vorgenommenen angemeldeten und entrichteten Steuerabzugsbeträge der Bühne H und der K GmbH. Das Finanzamt wies die Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2008 darauf hin, dass auf der ersten Ebene entstandene Kosten, die unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, die jedoch im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt wurden, auf der zweiten Ebene nur im Rahmen eines Freistellungs- und Erstattungsverfahrens nach § 50 Abs. 5 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigungsfähig seien. Ausweislich eines Antrages nach § 50 Abs. 5 EStG vom 20.11.2007 hatte die Klägerin ein entsprechendes Erstattungsverfahren bereits für eine Vortournee vom 15.01.2006 – 21.05.2006 beim Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt.

Nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Verrechnung der auf der zweiten Ebene entstandenen Kosten mit dem Steueranspruch auf der ersten Ebene gleichwohl aufrecht erhielt, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2008 die Durchführung des beantragten Erstattungsverfahrens analog § 50 d Abs. 1 EStG beim Finanzamt ab. Gegen die Ablehnung des Freistellungs- und Erstattungsverfahrens analog § 50 d Abs. 1 EStG betreffend die Tournee vom 06. – 14.01.2008 wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 11.09.2008 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Durchführung eines Erstattungsverfahrens analog § 50 d Abs. 1 EStG beim Finanzamt. Da einem ausländischen Vergütungsgläubiger gegen die Steueranmeldung des gebietsansässigen Vergütungschuldners nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig nur eingeschränkte Rechte zustünden, müsse der ausländische Vergütungsgläubiger seine Rechte in einem eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahren analog § 50 d Abs. 1 und 2 EStG geltend machen können. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebiete aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung des vom EuGH geforderten „objektiven Nettoprinzips” ein entsprechendes Verfahren beim Finanzamt. Das Finanzamt habe die nachgewiesenen Kosten, die beim Abzugsverfahren nicht berücksichtigt werden, bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen. Nur durch einen eigenen Erstattungsanspruch des Vergütungsgläubiger...

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