Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung durch Zwischenschaltung einer anderen Person

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Übergabevertrag der Eltern an das Kind ein Miteigentumsanteil an dem zu übertragenen Grundstück an den Ehegatten des Kindes übertragen, und in dem Vertrag geregelt, dass die Übertragung „auf Veranlassung des Kindes als deren ehebedingte Zuwendung erfolgt” führt dies mangels Dispositionsmöglichkeit des Kindes nicht zu einer Kettenschenkung.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen II R 55/03)

BFH (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen II R 55/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger von seinem Schwiegervater ein Grundstücksanteil unentgeltlich übertragen wurde und daher gegen ihn Schenkungsteuer festzusetzen ist.

Herr H. ........................, der Schwiegervater des Klägers, war zusammen mit seiner Ehefrau, Frau A. ..........................., Eigentümer zu je 1/2 der Eigentumswohnung .................................................................... .

Hinsichtlich dieser Immobilie wurde durch notariellen Vertrag vom 24. August 1998 (Urkundenrolle Nr. xxx aus 1998 des Notars R. ..................................) folgende Übergabevereinbarung zwischen dem Kläger, seinen Schwiegereltern und seiner Ehefrau, Frau K. ............, getroffen:

Die Übergeber (Schwiegereltern des Klägers) übergeben

a) ihrer Tochter einen Miteigentumsanteil von 1/2 am 449/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung mit Balkon im

Obergeschoss und Abstellraum im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit 2 bezeichnet, und dem mit gleicher Nr. bezeichneten Keller,

b) und auf Veranlassung der Tochter als deren ehebedingte Zuwendung ihrem Ehemann einen Miteigentumsanteil von 1/2 am 449/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung mit Balkon im Obergeschoss und Abstellraum im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit 2 bezeichnet, und dem mit gleicher Nr. bezeichneten Keller.

Gem. Abschnitt III des notariellen Vertrages wurde von den Schwiegereltern die Auflassung an ihre Tochter und an den Kläger zu je 1/2 bewilligt und

beantragt.

Mit Steuerbescheid vom 8. Juli 1999 wertete das beklagte Finanzamt die Übertragung an den Kläger als Schenkung seines Schwiegervaters an ihn und setzte Schenkungsteuer in Höhe von xx.xxx ,-- DM fest. Als Wert des Erwerbs

wurde 1/4 des vom Finanzamt D.............. ermittelten Bedarfswertes der Immobilie zu Grunde gelegt.

Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem geltend gemacht wurde, es läge keine Schenkung des Schwiegervaters an den Kläger, sondern eine Schenkung der Ehefrau vor, wurde durch Einspruchsentscheidung vom 23. November 1999 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage macht der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 1999 4 K 2011/98, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 617, geltend, dass die Regelung im notariellen Vertrag nur so ausgelegt werden könne, dass seine Schwiegereltern die Immobilie zunächst auf seine Ehefrau übertragen hätten und diese dann anschließend den hälftigen Miteigentumsanteil als ehebedingte Zuwendung an ihn weiter geschenkt habe. Wegen des zwischen seiner Ehefrau und ihm geltenden Freibetrages sei aber keine Schenkungsteuer festzusetzen.

Der Kläger beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 23. November 1999 sowie den

Schenkungsteuerbescheid vom 8. Juli 1999 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da die Übertragung der Immobilie auf den Kläger ohne eigene Entscheidungsbefugnis der Ehefrau erfolgt sei, müsse die Ehefrau entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Oktober 1993 II R 92/91, veröffentlicht in Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 128, als Durchgangs - oder Mittelsperson angesehen werden, die zu keinem Zeitpunkt selbst bereichert gewesen sei. Eine sogenannte Kettenschenkung der Schwiegereltern an die Tochter und anschließend der Tochter an den Kläger liege daher nicht vor. Entscheidendes Kriterium für eine Kettenschenkung sei, dass dem Erstempfänger (hier der Ehefrau des Klägers) nach den getroffenen Vereinbarungen und den gesamten Umständen des Einzelfalles ein eigener Entscheidungsspielraum für die Weitergabe verbleibe. Eine solche Dispositionsmöglichkeit habe die Ehefrau des Klägers aber bei der hier vorliegenden Vertragsgestaltung zu keinem Zeitpunkt innegehabt. Auch die vertragliche Vereinbarung, dass die Übergeber auf Veranlassung der Tochter als deren ehebedingte Zuwendung den hälftigen Miteigentumsanteil auf den Kläger zu übertragen hätten, führe nicht zu einer Kettenschenkung.

Der hier streitige Miteigentumsanteil sei zu keinem Zeitpunkt auf die Ehefrau des Klägers aufgelassen worden, sodass sie insoweit auch zu keinem Zeitpunkt bereichert gewesen sei. Der vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 18. Februar 1999 4 K 2011/98 vertretenen Auffassung sei daher nicht zu folgen.

Dem Senat lagen die d...

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