vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 58/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsbeschränkung des §§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG bei Goldbeständen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Maßgebend für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Wirtschaftsgut innerhalb des Betriebsorganismus zukommt, wobei es für die Abgrenzung von Anlage-und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung ankommt, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird.
  2. Bei einer Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Aufbau, die Verwaltung und die Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren ist, was auch den Erwerb und Verkauf von Edelmetallen beinhaltet, sind Goldbestände als Umlaufvermögen anzusehen.
  3. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen die Bank als Besitzer der Goldbestände nach §§ 985 BGB stellt keine mit einem Wertpapier vergleichbare Forderung dar, für die die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG gelten.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3 S. 4

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Die Klägerin - hervorgegangen aus einer am … gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und am ...11.2014 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt -, deren Gesellschaftszweck nach dem Gesellschaftsvertrag vom ...11.2007 der Aufbau, die Verwaltung sowie die Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren ist, erwarb am 27.12.2007 … kg allokierte Goldbarren mit Anschaffungskosten in Höhe von … € über die B Bank (Schweiz). Am 05.12.2008 wurden weitere … kg Goldbarren für … € und … kg Goldbarren für … € und am 15.12.2008 (in zwei Tranchen) weitere … kg für insgesamt … € angeschafft. Der gesamte im Jahr 2007 angeschaffte Goldbestand wurde am 17.02.2010 an die B Bank (Schweiz), wo das Gold auch eingelagert war, mit einem Veräußerungserlös in Höhe von … € veräußert.

In ihrer Feststellungserklärung 2007 machte die Klägerin einen Verlust in Höhe von … € geltend. Weiterhin wurden Sonderbetriebsausgaben in Höhe von … € in Ansatz gebracht.

Mit Bescheid vom 14.05.2008, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, erfolgt zunächst eine erklärungsgemäße Veranlagung (Bl. 24 der Feststellungsakten).

Mit Prüfungsanordnung vom 22.05.2012 fand in der Zeit vom …2012 bis ...2013 bei der Klägerin eine Außenprüfung betreffend den Prüfungszeitraum 2007-2009 statt. Die Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Verluste nicht anzuerkennen seien. Die angeschafften Goldbestände gehörten zum Umlaufvermögen und die Anschaffungskosten stellten nach der vorgenommenen Einnahme-Überschuss-Rechnung sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Abweichend hiervon seien jedoch gem. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG die Anschaffungskosten für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das erworbene Gold werde in Barrenform aufgrund eines Verwahrungsvertrages bei der veräußernden Bank, der B Bank in …(Schweiz), eingelagert (sog. Einzelverwahrung). Während der Verwahrer den unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) an dem Gold innehabe, erlange der Käufer den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB). Der Verkäufer habe das Gold durch Konkretisierung, Separierung und Aussonderung der einzelnen Goldbarren (genaue Bezeichnung, Herkunft und Präge- oder Seriennummer) an den Investor gem. §§ 929, 930 BGB übereignet. Im Falle der Weiterveräußerung an den Investor erfolge die Eigentumsübertragung an den Erwerber in der Regel gem. §§ 929, 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs und Übertragung des mittelbaren Besitzes. Werde das Gold an den Verwahrer weiterverkauft, werde Eigentum durch Erwerb kurzerhand nach § 929 S. 2 BGB übertragen. In derselben Weise vollziehe sich die Übertragung von Wertpapieren, die sich in Einzelverwahrung befänden. In der Regel erlange der Käufer das Eigentum gemäß §§ 929, 930 BGB. Bei einer Weiterveräußerung erfolge die Eigentumsübertragung gem. §§ 929, 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs und Übertragung des mittelbaren Besitzes. Da beim Golderwerb mittels Sammel- oder Einzelverwahrung in den in Rede stehenden Fällen das Gold in derselben Weise wie bei Wertpapieren verwahrt und auch übertragen werde, vollziehe sich der Handel in vergleichbarer Form. Würden Gold oder Wertpapiere wie vorliegend in der Absicht einer nur kurzzeitigen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erworben, sei ihre betriebliche Funktion eng mit der Handelbarkeit verknüpft. Durch die Verwahrung werde für den Investor die Möglichkeit eröffnet, das erworbene Gold einfach zu veräußern und damit sein Investment kurzfristig umzuschichten oder zu beenden. Gold sei daher leicht ersetzbar sowie handelbar und besitze eine hohe Umlauffähigkeit, welches sich für einen massenhaften Handel als Investmentprodukte besonders eigne. Weil vorliegend ein nicht verbrieftes Recht (Eigentum an Gold) übertragen werde, das h...

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