vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 8/19)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einordnung einer Zahlung eines Kommanditisten an die KG – Bilanzberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auf einem Konto der KG ausgewiesene Kapital ist dann als Eigenkapital zu qualifizieren, wenn auf diesem Konto entweder die Verluste der Gesellschaft verbucht werden oder das Konto im Falle der Liquidation der Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters mit einem bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist.
  2. Anhand des Gesellschaftsvertrags ist zu ermitteln, welches von mehreren Konten der Kommanditisten als Eigenkapitalkonto anzusehen ist.
  3. Ist vereinbart, dass die Gesellschaft ein Darlehen des Kommanditisten an den Darlehensgeber zurückzahlt, während der Kommanditist entsprechend eine Einlage in sein Kapitalkonto in gleicher Höhe erbringt und wird der Gesellschafterbeschluss durch eine zeitnahe Umbuchung in der Finanzbuchhaltung vollzogen, ohne dass ein Zahlungsvorgang vorliegt, ist eine Bilanzberichtigung durchzuführen, wenn versehentlich die zu erbringende Einlage fehlerhaft auf einem Finanzbuchhaltungskonto (variables Kapital) verbucht wurde.
  4. Als Einlagen sind nur solche Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Gesellschaft vermehrt haben, sei es durch Ansatz oder Erhöhung eines Aktivpostens oder durch Verminderung eines Passivpostens.
 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2022; Aktenzeichen IV R 8/19)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die mit Vertrag vom xx.xx.2006 gegründet wurde. Auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages wird Bezug genommen. Kommanditisten waren im Streitjahr 2008 Herr A (Beteiligungsquote: 40 %), Herr B (Beteiligungsquote: 40 %) und Frau C (Beteiligungsquote: 20 %).

Komplementärin war die D GmbH (0 %).

Die Klägerin hat nach Aktenlage seit ihrem Bestehen nur Verluste erzielt.

Mit Kaufvertrag vom xx.xx.2006 haben Herr B und Herr A 80 % der Inhaberrechte am G Franchiserecht (Nutzungsrecht für Hessen, Thüringen und Sachsen) von Frau C und E zu einem Preis von 350.000 € erworben. Dieses Franchiserecht wurde nach der rechtswirksamen Übertragung auf die Übernehmer von diesen und von Frau C zu 100 % im Jahr 2006 in die Klägerin eingebracht.

Der Kaufpreis von 350.000 € wurde durch einen Darlehensvertrag bei der F Volksbank von Herrn A vollständig finanziert. Das Darlehen wurde durch Vertrag vom xx.xx.2006 mit denselben Konditionen an die Klägerin weitergegeben, mit der Folge, dass die Klägerin den genannten Betrag darlehensweise dem Kommanditisten A schuldete. Zum 31.12.2007 wurde der vollständige Kaufpreis i. H. v. 350.000 € in der Bilanz unter dem Konto 920 (Gesellschafterdarlehen I A) ausgewiesen.

Durch Vereinbarung vom xx.xx.2008 wurde das zuvor bezeichnete Darlehen i. H. v. 185.000 € gekündigt und an den Darlehensgeber, dem Kommanditisten A, zurückgezahlt. Zugleich vereinbarte man, dass der Kommanditist A als Gesellschafter eine Einlage in sein Kommanditkapital-Konto i. H. v. 185.000 € erbringt. Man war sich darüber hinaus einig, dass der entsprechende Zahlungsvorgang unterbleibt. Der Vollzug der oben genannten Beschlüsse sollte durch zeitnahe Umbuchung in der Finanzbuchhaltung der Klägerin erfolgen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen wurde dann ein Betrag von 185.000 € als Einlage auf dem Konto 904 gebucht. Dieses Konto 904 wurde auf der Passivseite der Bilanz im Bereich der Konten, die die Kapitalanteile der Gesellschafter ausweisen, geführt und hatte die Bezeichnung ”variables Kapital A“.

Die von dem Kommanditisten A erbrachte Einlage i. H. v. 185.000 € wurde von der Klägerin im Rahmen ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für 2008 als eine Einlage im Sinne des § 15 a des Einkommensteuergesetzes behandelt.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte demgegenüber die Auffassung, dass die im Jahr 2008 vorgenommene Einlagebuchung nicht im Sinn von § 15 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sei.

Gegen den entsprechend am 14.8.2013 geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes für 2008 legte die Klägerin zunächst Einspruch ein und beantragte die von dem Kommanditisten A geleistete Einlage i. H. v. 185.000 € als eine die ausgleichsfähigen Verluste erhöhender Einlage im Sinn des § 15 a des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2008 anzuerkennen, da diese geleistete Einlage längerfristig und eigenkapitalstärkend sei.

Nachdem der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hat, hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung verweist die Klägerin zunächst auf die bei ihr gemäß dem Gesellschaftsvertrag geführten Konten für die Kommanditisten, nämlich das Kapitalkonto I, das Kapitalkonto II, das Verlustvortragskonto sowie das Privatkonto. Es sei zuzugeben, dass der b...

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