vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 24/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringungsgewinn II bei nach Einbringung durchgeführtem Formwechsel von Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Umwandlungen als tauschähnlicher Vorgänge sind vom Veräußerungsbegriff des § 22 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich erfasst. Eine Umwandlung als tauschähnlicher Vorgang liegt unabhängig davon vor, ob bei der Umwandlung für steuerliche Zwecke der Buchwert fortgeführt wird oder stille Reserven aufgedeckt werden.
  2. Bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG, bei dem Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu Buchwerten bzw. zu Zwischenwerten in eine GmbH eingebracht werden, die innerhalb der durch die Einbringung ausgelösten Sperrfrist in eine gewerblich tätige Personengesellschaft formgewechselt wird, löst der Formwechsel der GmbH in eine gewerblich tätige Personengesellschaft eine rückwirkende Versteuerung des Einbringungsgewinns II aus (§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG).
  3. Verfahrensrechtliche erfolgt die Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids nach § 22 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 UmwStG i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
 

Normenkette

UmwStG §§ 22, 21, 190, 202

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2020; Aktenzeichen I R 24/18)

 

Tatbestand

Der Kläger, Herr A, war ursprünglich alleiniger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft spanischen Rechts (B SLU). Frau C war alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH (D GmbH).

Da die spanische Kapitalgesellschaft Inhaberin diverser Rechte war, die für den Betrieb der deutschen GmbH von Bedeutung sind, erschien es den Gesellschaftern sinnvoll, ihre Beteiligungen in einer gemeinsamen Holdinggesellschaft zusammenzuführen. Hierzu wurden sämtliche Geschäftsanteile an der deutschen GmbH durch Frau C und sämtliche Anteile an der spanischen Kapitalgesellschaft durch den Kläger jeweils gegen Gewährung von Gesell-schaftsrechten in die E GmbH eingebracht. Die Einbringung erfolgte jeweils am xx. September 2007. Steuerlich wurden die Anteile unter dem gemeinen Wert (zu Buchwerten bzw. zu Zwischenwerten) nach § 21 des Umwandlungssteuergesetzes eingebracht (qualifizierter Anteilstausch). Entsprechende Anträge nach § 21 Abs. 1 S. 2 des Umwandlungssteuergesetzes wurden gestellt. Damit wurde – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes in Gang gesetzt.

Zum xx. August 2008 wurde die E GmbH nach § 190 des Umwandlungsgesetzes in eine (gewerblich im Sinn von § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes tätige) OHG formgewechselt. Die Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister erfolgte am xx. September 2008. Der Formwechsel wurde durch den Notar ordnungsgemäß gemäß § 54 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung mitgeteilt. Steuerlich wurde der Formwechsel gemäß § 9 i. V. m. § 3 ff. des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten vollzogen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat der Prüfer in diesem Formwechsel eine schädliche Veräußerung der Anteile an der spanischen Kapitalgesellschaft durch die E GmbH gesehen und daher angenommen, dass ein Einbringungsgewinn II im Sinn von § 22 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes durch den Kläger zu versteuern sei. Der Beklagte hat auf dieser Basis einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 unter Berücksichtigung des Einbringungsgewinns II am 18. Juli 2014 ergehen lassen, wobei der vorangegangene Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 16. Februar 2009 weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung) stand noch insoweit vorläufig gemäß § 165 der Abgabenordnung war. Verfahrensrechtlich ist der Bescheid vom 18. Juli 2014 auf die Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung gestützt worden. Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und zudem einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung im Einzelfall gestellt. Der Beklagte hat diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Februar 2015 abgelehnt, woraufhin der Kläger dagegen fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Beide Einspruchsverfahren wurden verbunden und durch einheitliche Einspruchsentscheidung vom 20. April 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

Die Klägerseite ist der Ansicht, dass der Formwechsel der E GmbH in eine OHG bereits nicht als Veräußerung der Anteile an der spanischen Kapitalgesellschaft durch die E GmbH im Sinn von § 22 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes zu werten sei. Ein Einbringungsgewinn II sei daher nicht entstanden.

§ 22 des Umwandlungssteuergesetzes sei eine Vorschrift zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen, was bei der Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen sei. Nach allgemeiner und richtiger Meinung sei Veräußerung im Sinn von § 22 Abs. 2 S. 1 des Umwandlungssteuergesetzes – wie auch die Veräußerung im Sinn von § 22 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes – jede Übertragung gegen Entgelt. Das wirtscha...

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