vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 98/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aufteilung des Pflegepauschbetrags bei Bezug von weitergeleitetem Pflegegeld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Aufteilung des Pflegepauschbetrages kommt nicht in Betracht, wenn einer der Pflegenden für die Pflege weitergeleitetes Pflegegeld erhält.
  2. Das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige an den Pflegenden weiterleitet, zählt zu den Einnahmen im Sinne von § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG und schließt die gleichzeitige Geltendmachung eines Pflegepauschbetrages aus.
 

Normenkette

EStG § 33b Abs. 6; SGB XI § 36 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen III R 98/06)

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen III R 98/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG in voller Höhe zusteht.

Der ledige Kläger wurde für das Streitjahr mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen zur Einkommensteuer veranlagt. Zusammen mit seiner Mutter pflegte er seinen hilflosen Vater in der elterlichen Wohnung. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 beantragte er einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. In einer Anlage zu Einkommensteuererklärung erläutert er, dass die Pflegeleistungen durch seine Mutter und ihn persönlich erbracht würden. Seine Pflegeleistung werde unentgeltlich erbracht, während die Mutter von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld in voller Höhe beziehe, da ihre Pflegeleistung überwiege. Zum Nachweis fügt der Kläger einen Kontoauszug aus dem Girokonto seiner Eltern bei, wonach die Mutter ein monatliches Pflegegeld i. H. v. 400,-- DM bezieht. Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Vaters legte er einen Bescheid des Versorgungsamtes … vom 5.2.2002 vor, wonach der bei dem Vater festgestellte Grad der Behinderung 100 beträgt und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H vorliegen. Nach einem Schreiben der Krankenkasse vom 16.5.2001 erfüllt der Kläger nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen, da er seinen pflegebedürftigen Vater in der Woche weniger als 14 Stunden pflegt. Im Einkommensteuerbescheid vom 26.7.2002 gewährte das Finanzamt dem Kläger nur die Hälfte des Pauschbetrags nach § 33 b Abs. 6 Satz 5 EStG. Dagegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 1.4.2003 als unbegründet zurück. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass vorliegend eine Aufteilung des Pflegepauschbetrages gemäß § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG nicht in Betracht komme. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG komme eine Aufteilung nur dann in Betracht, wenn ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen gepflegt werde, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorlägen. Da seine Mutter allerdings Pflegegeld für die Pflege des Vaters erhalte, beziehe sie Einnahmen im Sinne von § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG und erfülle folglich die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegepauschbetrags nicht. Daher seien auch die Aufteilungsvoraussetzungen nicht gegeben. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze des Klägers von 7.5.2003, 10.6.2003 und 16.2. 2006 in Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26.7.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.4.2003 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung eines um 900,-- DM höheren Pflegepauschbetrags von 14.386,-- DM um 330.-- DM auf 14.056,-- DM herabgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt ist unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung zum einen der Auffassung, dass nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14.10.1997 III R 102/96 (BStBl II 1998, 20f.) und den entsprechenden Verwaltungsanweisungen eine Aufteilung erfolgen müsse. Im Übrigen sei bei Ehegatten, die im Fall der Zusammenveranlagung hinsichtlich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Einheit zu behandeln seien, unmaßgeblich, wer von den Ehegatten für das jeweilige Pflegegeld bezugsberechtigt sei. Es sei davon auszugehen, dass das Pflegegeld bei Ehegatten immer unmittelbar zur Sicherung der erforderlichen Grundpflege sowie zur hauswirtschaftlichen Versorgung der hilflosen Personen verwendet werde und somit die eigentliche Pflege des pflegenden Ehegatten unentgeltlich erbracht werde. Wegen der weiteren Ausführungen des Finanzamts wird auf die Schriftsätze vom 30.5.2003 und 16.2.2006 Bezug genommen

Dem Gericht hat 1 Band Steuerakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Da der Streitwert mit 169,-- € (330,-- DM) unter dem maßgeblichen Grenze von 500,-- € liegt, konnte das Gericht nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist begründet.

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