vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 5/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einordnung von Messekatalogen

 

Leitsatz (redaktionell)

Messekataloge, die neben einem allgemeinen Teil unter anderem mit den Kontaktdaten des Messeveranstalters nach Ländern, dem Alphabet und den ausgestellten Produkten, geordnete Verzeichnisse sowie u.a. ein Inserentenverzeichnis enthalten, dienen überwiegend Werbezwecken im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 49 KN.

 

Normenkette

KN Position 4901; KN Positionen 4911; UStG § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EWG-VO Nr. 2628/87

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen VII R 12/15)

BFH (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen VII R 12/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahr 2003 entgeltlich abgegebene „Offizielle Kataloge” für von der Klägerin veranstaltete Messen (Messekataloge) bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Klägerin, die Veranstalterin von Messen unterschiedlicher Produktbereiche ist, gab am 04.04.2007 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2003 ab, in der sie Lieferungen und sonstige Leistungen zu 16 % in Höhe von € und Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % in Höhe von € erklärte.

Zu diesem Zeitpunkt fand bei der Klägerin eine im Oktober 2006 begonnene und bis zum September 2009 dauernde Außenprüfung statt, die u.a. die Umsatzsteuern 2001–2004 umfasste. An dieser Außenprüfung des Finanzamts , die mit dem Bericht vom 05.10.2009 abgeschlossen wurde, war auch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beteiligt, das u.a. die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes bei der entgeltlichen Abgabe von Messekatalogen prüfte und hierzu einen Teilbericht fertigte (Teilbericht vom 19.08.2009). Das BZSt kam zu dem Ergebnis, dass die Erlöse aus dem Verkauf eines ihm vorliegenden und als exemplarisch angesehenen Messekatalogs unter Berücksichtigung eines BMF-Schreibens (Schreiben vom 05.08.2004, BStBl 2004 I, 638), des Herausgabezwecks und des Sinn und Zwecks der Vorschrift zum ermäßigten Steuersatz dem Regelsteuersatz unterliegen. Da auf den Verkauf der Messekataloge im Streitjahr 2003 ein zwischen den Beteiligten unstreitiger Umsatz in Höhe von € entfiel, reduzierte es demzufolge die Umsätze zu 7 % von € auf €. Gleichzeitig erhöhte es die Umsätze zu 16 % von den erklärten € um € auf €. Der Beklagte erließ daraufhin am 09.11.2009 einen entsprechenden Änderungsbescheid, mit dem er € Umsatzsteuer nacherhob. Hiervon entfielen € auf den Verkauf von Messekatalogen.

Schon vorher wurde sich unter Vorlage eines Gutachtens der Bevollmächtigten der Klägerin an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt, um dieses dazu zu bewegen, die in einem Schreiben vom 05.05.2009 geäußerte Haltung, wonach Umsätze mit Messekatalogen dem Regelsteuersatz unterliegen, zu überdenken. Es kam daher zu einer erneuten Befassung des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder mit der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Messekatalogen. Auf Veranlassung des BMF nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ) der Bundesfinanzverwaltung – Dienstsitz Köln – zur Einreihung von Messekatalogen Stellung. Im seinem Gutachten vom 12.10.2009 vertrat das BWZ, dem ein Musterexemplar vorlag, die Auffassung, Messekataloge seien in die Unterposition 4911 1090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen (Bl. 37–40 Sonderband RB UST). Da gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 die Anwendung des ermäßigte Steuersatzes nur bei Waren der Positionen 4901 bis 4905 und 4907 sowie 9705 bis 9706 vorgesehen ist, hielt das BMF, das sich dem BWZ anschloss, mit Schreiben vom 28.12.2009 daran fest, dass Umsätze mit Messekatalogen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien.

Den gegen den Änderungsbescheid vom 09.11.2009 zwischenzeitlich eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 04.06.2012, die am 06.06.2012 zur Post gegeben wurde, zurück, nachdem das Einspruchsverfahren wegen eines Antrags auf Erlass der nacherhobenen Steuer aus Billigkeitsgründen längere Zeit geruht hatte.

Am 11.07.2012 erhob die Klägerin Klage und legte die Kataloge der Messen A,B und C aus dem Jahr 2003 vor. Die für jede einzelne Messe herausgegebenen Kataloge seien im Aufbau und Aussehen im Wesentlichen miteinander vergleichbar.

Alle drei vorgelegten Kataloge umfassen folgende neun Teile:

– Der Umschlagseite, einem Deckblatt und dem Inhaltsverzeichnis folgen als Teil 1 die Kontaktdaten des Objektteams der betreffenden Messe, der Auslandsvertretungen der Klägerin und der Verbände der Konsumgütermessen;

– in Teil 2 wird auf Sonderschauen, die während der betreffenden Messe stattfinden, hingewiesen;

– die Teile 3 und 4 listen nach Ländern bzw. dem Alphabet geordnet die ausländischen Aussteller auf, wobei die alphabetische Liste die vollständige Anschrift und die Telefonnummer sowie die E-Mail- und die Internetadresse enthält. Angegeben ist zudem jewe...

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