vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 33/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Der Ansatz einer Verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8a KStG bei Zinszahlungen an eine im EU-Gebiet ansässige verbundene Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Zinsen für ein Darlehen, das die Mutterkapitalgesellschaft zur Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an der Tochterpersonengesellschaft nebst deren Unterbeteiligungen von einer Konzernfinanzierungsgesellschaft aufgenommen hat, die als nahestehende Person im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG eines wesentlich Beteiligten anzusehen ist, sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung für die Urenkelgesellschaft er nicht als mittelbare Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig. Dem Abzug steht § 8a KStG entgegen.
  2. § 8a KStG in der Fassung vom 22.12.2003 gilt unabhängig von der Regelung in § 34 Abs. 6a S. 1 KStG nur für Anteilserwerbe, bei denen das obligatorische Rechtsgeschäft oder die erstmalige Überlassung des dem Erwerb dienenden Fremdkapitals nach dem 31.12.2001 liegt..
  3. Ausgangsgröße für die Ermittlung des sog. safe haven i.S.d. § 8a Abs. 2 a.F. ist stets und somit auch bei der Beteiligung an Peersonengesellschaften der Salto zwischen Aktiva und Passiva.
  4. § 8a KStG in der Fassung vom 22.12.2003 verstößt nicht gegen die europarechtliche Niederlassungs-und Kapitalverkehrsfreiheit.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG § 8a Abs. 1; EGV Art. 43; EGV Art 56

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.2017; Aktenzeichen IV R 33/14)

BFH (Urteil vom 30.11.2017; Aktenzeichen IV R 33/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 8a des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (a.F.) im Zusammenhang mit Zinszahlungen an eine im Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union ansässige verbundene Kapitalgesellschaft unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des § 8a Abs. 1 S. 1, 2 KStG a.F..

Die A ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 17. November 2000 gegründete und ins Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand das Halten und Verwalten von Beteiligungen ist. An ihr waren im Streitjahr die B und die C beteiligt. Aus ihrer Betätigung erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die einheitlich und gesondert festgestellt wurden.

Klägerin zu 1) und 2) ist die D., die zugleich Rechtsnachfolgerin der A und der B ist. Die C, zwischenzeitlich firmierend unter E, ist mit Beschluss vom 18. Februar 2014 dem Verfahren beigeladen worden.

In der für das Streitjahr eingereichten Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung wurden Zinsen in Höhe von 14.569,86 Euro als Sonderbetriebsausgaben der B bei der A geltend gemacht.

Den geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die D, ansässig in den Niederlanden, nahm am 29. Dezember 2000 ein Darlehen in Höhe von 200.000.000 DM (102.258.376 Euro) für den Erwerb der Anteile an der F von einer nahestehenden Person im Sinne des § 8a Abs. 1 S. 2 KStG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes - AStG - , der G (Darlehensgeberin), auf. Der Zinssatz betrug seit dem 29. Dezember 2001 5,15 % bei einer Laufzeit von fünf Jahren.

Die Tochtergesellschaft der F, die H, sowie deren Tochtergesellschaft, die I, wurden bereits vor Erwerb der Anteile an der F durch die D sowie vor Darlehensgewährung formwechselnd umgewandelt. Die I wurde zum 27. November 2000 und die H zum 28. November 2000 in die Rechtsform der GmbH & Co. KG umgewandelt. Anschließend firmierte die H & Co. KG in die B um. Die F wurde am 1. Januar 2001 formwechselnd in die J umgewandelt. In der Folgezeit wurden von der I & Co. KG insgesamt fünf sogenannte Cluster- Personengesellschaften, darunter auch die A, gegründet. Am 14. Dezember 2001 ist die I & Co. KG durch Austritt ihres persönlich haftenden Gesellschafters auf die B angewachsen.

Da die I in die Rechtsform der GmbH & Co. KG umgewandelt wurde und diese auf die B anwuchs, wurde das aufgenommene Darlehen nach den Grundsätzen des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 25. März 1998 IV B 2-S 1909-33/98-21/98 Tz. 04.37, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1998, 268, zum Sonderbetriebsvermögen.

Mit steuerlicher Wirkung zum 1. Januar 2002 wurden die Anteile an der K, einer Tochtergesellschaft der B, in die A zum Buchwert eingebracht (siehe Schaubild Nr. 2). Durch die Einbringung der K von der B in die A wurde auch das anteilige Darlehen als Sonderbetriebsvermögen von der B auf die A mit übertragen. Die Darlehenszinsen stellten somit Sonderbetriebsausgaben bei der A dar.

Mit Abtretungsvertrag vom 2. März 2003 wurde das ursprünglich von der G gewährte Darlehen zunächst an die L, dann an die M und schlussendlich an die N, mit Sitz in Belgien, abgetreten, welche seit diesem Zeitpunkt Inhaberin der Darlehensforderung gegenüber der O ist.

Auch die B sowie die J (als R...

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