Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen zur Sanierung einer Grabstätte als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen des Erben zur Sanierung einer seit 100 Jahren bestehenden Familiengruft aufgrund einer Anordnung der Verbandsgemeindeverwaltung zur Sanierung oder Räumung, sind als außergewöhnliche Belastung aus rechtlichen/sittlichen Gründen im Sinne des § 33 EStG anzusehen.
  2. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich aus der verbindlichen und verpflichtenden Anordnung der Gemeinde zur Sanierung bzw. aus der einschlägigen Begräbnis-und Friedhofsordnung.
 

Normenkette

EStG § 33

 

Streitjahr(e)

2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2019; Aktenzeichen VI R 48/17)

BFH (Urteil vom 22.10.2019; Aktenzeichen VI R 48/17)

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde im Jahr 1944 unter ihrem Familiennamen A geboren.

Die Familie A kommt aus dem Ort B und besitzt in diesem Ort eine 102 Jahre alte Familiengrabstätte. Die Klägerin ist als Erbin bzw. als Familienmitglied sowie nach der Begräbnis- und Friedhofsordnung der Gemeinde B für die Familiengrabstätte berechtigt und verpflichtet.

Im Sommer 2013 wandte sich die Gemeinde B an die Klägerin und verlangte wegen der fehlenden Standsicherheit der Aufbauten auf dem Familiengrab mit Schreiben der Gemeindeverwaltung vom 19.6.2013 die fachgerechte Behebung der bestehenden Sicherheitsmängel. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und beauftragte einen Steinbildhauer und Steinmetzmeister mit der Sanierung des Grabes. Die entsprechenden Arbeiten wurden im August des Jahres 2013 durchgeführt, wobei sich die Kosten der Grabsanierung auf x €. Da sich der Bruder der Klägerin zur Hälfte an den Kosten beteiligte, machte die Klägerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung den Betrag von y € als außergewöhnliche Aufwendung steuerlich gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes geltend. Der Beklagte ließ diese Aufwendungen bei der Einkommensteuerveranlagung für 2013 unberücksichtigt. Die Klägerin hat gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 13.11.2014 zunächst Einspruch eingelegt und nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitigen Aufwendungen außergewöhnliche Aufwendungen im Sinn von § 33 des Einkommensteuergesetzes darstellen würden. Soweit der Beklagte ausführe, dass Kosten für eine Grabpflege keine außergewöhnlichen Aufwendungen darstellen könnten, verkenne er, dass es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht um eine solche Grabpflege gehandelt habe, die regelmäßigerweise anfalle, sondern um Kosten einer Sanierung.

Ausweislich der Aufforderung der Verbandsgemeinde B sei es nicht um typischerweise regelmäßig entstehende Grabpflegekosten gegangen, sondern es mussten Arbeiten an dem Grab vorgenommen werden, die keinesfalls jährlich, sondern allenfalls vielleicht alle etwa 50 Jahre vorzunehmen seien und insbesondere der Standsicherheit des Grabes dienen sollten. Derlei Grabstätten stünden auch nicht im Eigentum der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Im Umkehrschluss seien daher die Aufwendungen der Klägerin auch außergewöhnlich im Sinn von § 33 des Einkommensteuergesetzes.

Außerdem seien die Aufwendungen der Klägerin auch zwangsläufig gewesen. Hierzu könne schon auf das Schreiben der Gemeindeverwaltung B vom 19.6.2013 nebst dem Verzeichnis der Verfügungsberechtigten verwiesen werden. Die Verpflichtung der Klägerin ergab sich danach aus der Begräbnis- und Friedhofsordnung sowie in ihrer Eigenschaft als Erbin.

Zwangsläufig seien die streitgegenständlichen Kosten aber nicht nur, weil die Gemeinde die Sanierung der Grabstätte angeordnet habe, sondern insbesondere auch, weil die Klägerin der 100-jährigen Tradition ihres familiären Toten- und Ahnengedenkens aus sittlichen Gründen heraus verpflichtet gewesen sei. Dies gelte bereits in Hinsicht auf die christliche Glaubens- und Traditionspflege der Familie, spiegele sich aber auch in allgemeiner kultureller Pflege der Grabstätte im Sinn eines historischen Kulturdenkmals wieder.

Die Klägerin habe daher den Aufwendungen auch nicht ausweichen können. Selbst wenn sie mit der familiären Pflicht bzw. Tradition gebrochen hätte, wäre sie verpflichtet gewesen, die Kosten für die Sanierung der Grabstätte zu tragen. Denn die Verpflichtung der Klägerin zur Grabsanierung gab sich auch direkt aus der Friedhofssatzung der Gemeinde B.

Im Übrigen verweist die Klägerin darauf, dass die Friedhofssatzung generell nur eine Nutzungsdauer einer Grabstätte von 25 Jahren vorsehe, womit schon eine überhaupt hierüber hinausgehende Nutzungsdauer als außergewöhnlich angesehen werden müsse. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 28.10.2015 und vom 28.4.2016 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 13.11.2014 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.9.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass außergewöhnliche Aufwendungen für eine Grabsanierung i.H.v. y € als außergewöhnliche Belastung im Sinn von § 33 des Einkommensteuergesetzes steue...

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