rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für die Grabpflege können nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd berücksichtigt werden.
  2. Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG beschränkt sich auf Leistungen in der privaten Wohnung, dem Haus nebst Zubehörräumen und dem Garten.
 

Normenkette

EStG § 35a

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Pflege des Grabes der verstorbenen Ehefrau des Klägers als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Das Finanzamt erkannte die vom Kläger für die gärtnerische Pflege des Grabes geltend gemachten Kosten in Höhe von 85,84 EUR im Streitjahr nicht als haushaltsnahe Aufwendungen i.S.d. § 35a EStG an. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 27.12.2006 wandte sich der Kläger mit dem Einspruch, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, die Aufwendungen fallen unter den Steuervergünstigungstatbestand des § 35a EStG. Der gesetzliche Tatbestand „in dem Haushalt” sei nicht mit der Wohnung bzw. dem Wohngrundstück gleichzusetzen. Da sich das Grab in räumlicher Nähe der Wohnung befinde, seien die Kosten für die Dienstleistung als in und für den Haushalt erbracht anzusehen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 27.12.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007 abzuändern und die Aufwendungen für die Grabpflege in Höhe von 85,84 EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen des § 35a EStG steuermindernd zu berücksichtigen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Ansicht, dass der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen eine räumliche Einschränkung auf die Wohnung, deren Zubehör und den Garten beinhalte. Davon sei die Grabstätte der Ehefrau nicht erfasst.

Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge zur Steuernummer xxxx vorgelegen, sie waren Gegenstand des Verfahrens.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das Finanzamt hat die Aufwendungen für die Grabpflege zutreffend nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd im Rahmen des § 35a EStG berücksichtigt. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007 verwiesen (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung).

Unabhängig vom Zweck der Norm ist die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die Leistungen „in einem inländischen Haushalt” beschränkt. Im Haushalt bedeutet in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005, IV 33/2005, DStRE 2006, 599). Dazu gehört nicht die sich in räumlicher Entfernung befindliche Grabstätte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1967047

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