Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990-1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.1999; Aktenzeichen V R 45/98)

 

Tenor

1. Die Umsatzsteueränderungsbescheide 1990–1992 vom 13.12.1994 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02.05.1995 dahingehend abgeändert, daß die Umsatzsteuer 1990 auf …,– DM, die Umsatzsteuer 1991 auf …,– DM und die Umsatzsteuer 1992 auf …,– DM herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt einen Containerdienst. Er stellt seinen Kunden entgeltlich Abfallcontainer zur Verfügung, die er nach Befüllung durch die Kunden abholt und auf einer Deponie des X-Kreises entleert. Die dem Kläger von der Deponie für den angelieferten Abfall ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Gebühren berechnete dieser als verauslagte Deponiegebühren ohne Umsatzsteuer weiter.

Schriftliche Aufträge oder Vereinbarungen mit den Kunden des Klägers liegen für die Streitjahre nicht vor. Im Rahmen der telefonischen Auftragserteilung wurden vom Kläger als Preisangabe die Transportkosten angegeben. Über die Deponiegebühren ist dabei nichts vereinbart worden, weil allen Beteiligten bekannt gewesen ist, daß diese nach der Gebührensatzung der Deponie abzurechnen sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Abfallsatzung des X-Kreises (Bl. 38 ff der FG-Akte für Streitzeitraum bis zum 30.06.92 und Bl. 46 ff. der FG-Akte für den späteren Zeitraum) sind zur Benutzung der Entsorgungseinrichtungen des Landkreises neben kreisangehörigen Städten und Gemeinden nur die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von im Kreisgebiet belegenen Grundstücken, auf denen Abfälle anfallen, berechtigt.

Die im Streitzeitraum mehrmals geänderte Gebührensatzung des X-Kreises (Bl. 59 ff. der FG-Akte) enthält im gesamten Streitzeitraum übereinstimmend in § 1 Abs. 3 folgende Regelung: „Für gewerbliche und industrielle Abfälle und solche aus dem Dienstleistungsbereich einschließlich der Sonderabfall-Kleinmengen sowie sonstigen Anlieferungen bei den Abfallentsorgungsanlagen sind die Anlieferer gebührenpflichtig. Ihnen stehen die Eigentümer und Besitzer der Abfälle gleich.”

Nachdem das FA die Umsatzsteuer der Streitjahre zunächst erklärungsgemäß festgesetzt hatte, erließ es nach Durchführung einer Betriebsprüfung beim Kläger die streitbefangenen Umsatzsteueränderungsbescheide 1990–1992 vom 13.12.1994, in denen es die vom Kläger dessen Kunden berechneten Deponiegebühren als Bruttoentgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Klägers beurteilte. Die unter Herausrechnung der Umsatzsteuer ermittelten Nettoentgelte betragen 1990: 8.825,– DM, 1991: 84.588,– DM und 1992: 110.020,– DM.

Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die genannte Änderung der Umsatzsteuerbescheide wendet.

Er macht geltend, die von ihm lediglich für seine Kunden verauslagten und diesen in gleicher Höhe weiterberechneten Deponiegebühren stellten kein Entgelt, sondern durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG dar. Die an die Kunden gerichteten Rechnungen wiesen aus diesem Grunde die Deponiegebühren getrennt von den Abfuhr- und Mietkosten auch nur netto und als „verauslagt” aus (vgl. vom Kläger vorgelegtes Muster – Bl. 14 f. der FG-Akte –).

Der Kläger macht geltend, der Abfalldeponie werde durch den bei der Anlieferung einzureichenden Anlieferungsnachweis (Muster auf Bl. 35 f. der FG-Akte) regelmäßig der Name des Abfallerzeugers bekannt; jedoch sei es auch unschädlich, wenn der Abfalldeponie ausnahmsweise der Name seines Kunden, des jeweiligen Abfallerzeugers, nicht mitgeteilt worden sei, denn er sei jedenfalls immer verpflichtet und in der Lage gewesen, der Deponie auf Rückfrage den Namen des Abfallerzeugers zu benennen. Der Kläger ist der Ansicht, allein der Abfallerzeuger sei Schuldner der Deponiegebühren gewesen. Denn allein dieser sei für seinen Abfall, den er, der Kläger lediglich zur Deponie transportiert habe, verantwortlich und ggf. dem Kreis schadenersatzpflichtig gewesen. Durch die in der Gebührensatzung enthaltene Bestimmung, daß Eigentümer und Besitzer von Abfall dem Anlieferer gleichstehen, werde zum Ausdruck gebracht, daß der Anlieferer, sofern er nicht gleichzeitig Eigentümer oder Besitzer des Abfalls sei, ausschließlich ein für diese Handelnder, also deren Vertreter sei. So sei er seinen Kunden gegenüber auch ausschließlich für den mit diesen vereinbarten Transport verantwortlich, jedoch übernehme er keine Gewähr dafür, daß der Abfall von der Deponie auch angenommen werde. So sei in der Abfall Satzung in § 1 Abs. 2 auch ausdrücklich bestimmt, daß die Einwohner zu den Kosten der Abfalleinsammlung etc. heranzuziehen seien. Hierdurch erfolge eine ...

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