vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 19/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen Dritter beim Erwerb eines Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG gehören auch Leistungen eines Dritten die in ihrem Hauptzweck darauf gerichtet sind das Grundstück dem Erwerber zu überlassen.
  2. Wird zum Zweck der Reduzierung der Grunderwerbsteuerbelastung eine Gestaltung (sog. Share deal) gewählt, bei der Zahlungen vorrangig für den Erwerb von Geschäftsanteilen geleistet werden, ändert dies nichts daran, dass der alleinige Hauptzweck darin bestehen kann, den verkaufende Gesellschafter zur Übertragung des Grundeigentums zu veranlassen.
 

Normenkette

GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 4, § 8 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2014

 

Tatbestand

Die A-GmbH war Eigentümerin der Gewerbeimmobilie B.

U.a. diese Gewerbeimmobilie beabsichtigten die C-AG sowie die D-GmbH zu erwerben.

Die C-AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Geschäftstätigkeit der Erwerb, die Entwicklung und das Verwalten von Immobilien ist. Sie hat selbst kein Immobilieneigentum, sondern beteiligt sich unmittelbar oder mittelbar an Immobiliengesellschaften.

Alleinige Gesellschafterin der D-GmbH ist die E-GmbH.

Am 08.12.2014 schlossen die A-GmbH (als Verkäuferin) und die C-AG (Käuferin 1) sowie die D-GmbH (Käuferin 2) einen „Anteilskauf- und Übertragungsvertrag”.

Ausweislich der Ziff. 1 des Vertrags („Vertragsgegenstand”) beabsichtigten die Käufer, ein Gewerbeimmobilienportfolio, welches u.a. das Objekt B umfasste, zu erwerben. Dieser Erwerb sollte im Wege des unmittelbaren Erwerbs von Gesellschaftsanteilen an der F-GmbH (sog. Zielgesellschaft) von der A-GmbH erfolgen. Auf diese Zielgesellschaft sollte die A-GmbH das Eigentum am Objekt B übertragen. Die Gesellschaftsanteile der F-GmbH erwarb die A-GmbH erst mit notariellem Vertrag vom 22.12.2014.

Die A-GmbH sollte der Zielgesellschaft das Grundstückseigentum am Objekt B gegen Dotation der Kapitalrücklage i.H.v. 85 % des festgelegten Immobilienwerts und gegen Gewährung eines Gesellschafterdarlehens i.H.v. 15 % (entspricht xxx EUR) des festgelegten Immobilienwerts übertragen.

Dies vorausgeschickt vereinbarten die Parteien, dass die A-GmbH an die C-AG 94,9% der noch zu erwerbenden Anteile an der Zielgesellschaft verkauft und abtritt. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile sollte aufschiebend bedingt sein durch die Zahlung des Kaufpreises und den Eintritt der sog. Vollzugsbedingungen.

Zu den Vollzugsbedingungen (Ziff. 7 des Vertrags) gehörte u.a., dass die Zielgesellschaft im Handelsregister als GmbH eingetragen war. Ferner sollte die A-GmbH als Eigentümerin sämtlicher Gesellschaftsanteile in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen sein. Zu den Vollzugsbedingungen gehörte weiterhin, dass die Zielgesellschaft als Eigentümerin des Objekts B im Grundbuch eingetragen war oder zumindest der Notar bestätige, dass die Eintragung beantragt war und dieser keine Hindernisse entgegenstanden.

Unter den gleichen Bedingungen verkaufte die A-GmbH der D-GmbH 5,1% der Gesellschaftsanteile und trat diese ab.

Des Weiteren verkaufte die A-GmbH der C-AG auch ihren Rückzahlungsanspruch aus dem der Zielgesellschaft noch zu gewährenden Gesellschafterdarlehen.

Hinsichtlich des Objekts B einigten sich die Vertragsparteien auf einen sog. „festgelegten Immobilienwert” von xxx EUR, der dem Verkehrswert entsprechen sollte (Ziff. 7 des Vertrags).

Der Verkaufspreis für die Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft betrug danach (vorläufig) xxx EUR, wovon auf die C-AG xxx EUR (94,9 %) und die D-GmbH xxx EUR (5, 1 %) entfielen.

Der Verkaufspreis für das mitverkaufte Gesellschafterdarlehen sollte xxx EUR betragen und war allein von der C-AG zu tragen.

Wegen der weiteren Abreden wird auf den Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 08.12.2014 verwiesen.

Mit einem weiteren notariellen Vertrag vom 22.12.2014 übertrug die A-GmbH der Klägerin, deren sämtliche Gesellschaftsanteile sie mit Vertrag vom gleichen Tage erworben hatte, das Eigentum am Objekt B. Die Vertragsparteien gingen ebenfalls von einem Grundstückswert von xxx EUR aus. Zugunsten der A-GmbH wurde ein Zahlungsanspruch i.H.v. xxx EUR vereinbart, den diese nach Maßgabe eines noch abzuschließenden Gesellschafterdarlehensvertrages stundete. In Höhe des Differenzbetrags von xxx EUR zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem Zahlungsanspruch sollte die Übertragung als freiwillige Zuzahlung in die freie Kapitalrücklage der Klägerin erfolgen. Beide Vertragsparteien erhielten ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, sofern ein wirksamer Rücktritt vom Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 08.12.2014 erfolgen sollte.

Wegen der weiteren Abreden wird auf den Vertrag vom 22.12.2014 (Bl.73 ff. der Akte) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 15.04.2015 setzte der Beklagte gegen die Klägerin die Grunderwerbsteuer auf xxx EUR fest. In den Erläuterungen zum Bescheid führte er aus, als steuerliche Bemessungsg...

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