vorläufig nicht rechtskräftig

Beschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinn bei einer sog. Ein- Objekt-KG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach Beendigung einer KG geht die Klagebefugnis für die Anfechtung von Gewinnfeststellungsbescheiden uneingeschränkt auf die betroffenen Gesellschafter über.
  2. Für die Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum privilegierten Aufgabegewinn ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der ursprünglichen Unternehmenstätigkeit oder mit der Betriebsaufgabe maßgeblich.
  3. Ist es das Ziel des Unternehmens ein Flugzeug zu kaufen, zu verleasen und wieder zu verkaufen, um das Vermögen der Gesellschafter zu steigern, so dass wesentliche Bedingung für die Erzielung der versprochenen Rendite die Veräußerung des Flugzeugs ist, ist das beschriebene Unternehmensziel schon aufgrund der Konzeption untrennbar mit der Veräußerung des Flugzeuges verbundenen, so dass der Veräußerungsgewinn wirtschaftlich der laufenden Tätigkeit zuzuordnen ist.
 

Normenkette

EStG §§ 15-16, 34; AO § 176

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.08.2010; Aktenzeichen IV B 17/10)

BFH (Beschluss vom 11.08.2010; Aktenzeichen IV B 17/10)

 

Tatbestand

Der Antragsteller war u. a. im Streitjahr 2004 als Kommanditist an der X-GmbH & Co. KG (folgend: KG) beteiligt. Geschäftsführender Gesellschafter war ausschließlich die X-GmbH. Die KG warb insgesamt … Kommanditisten zur Kapitalanlage, indem sie das folgende Projekt anbot:

Die KG sollte ein Flugzeug zu einem Preis von DM erwerben und dieses für 7 Jahre und 10 Monate an X verleasen. Nach Ablauf der Leasingzeit sollte X das Flugzeug zu 78 % des Kaufpreises übernehmen. Der kalkulierte Restwert (Buchwert) des Flugzeuges sollte zu diesem Zeitpunkt …DM betragen. Den Anlegern (Kommanditisten) wurde eine jährliche Rendite von 11 % des eingesetzten Kapitals nach Steuern versprochen, wenn die Anleger selbst ihre Gesamteinnahmen mit dem Spitzensteuersatz von damals 53 % zu versteuern hatten. Dieses Ergebnis sollte laut Angebotsprospekt (dieses befindet sich bei den Steuerakten) u. a. durch die anfänglichen Abschreibungen auf das Flugzeug zum individuellen Steuersatz der Anleger (53 %) sowie durch die Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes (höchstens 26,5 %) nach §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Realisierung der stillen Reserven im Rahmen der Veräußerung des Flugzeugs (Kaufpreis minus Buchwert) erzielt werden. Denn mit der Veräußerung des Flugzeugs werde die Geschäftstätigkeit der KG eingestellt, weshalb ein Aufgabegewinn i. S. der zitierten Vorschriften zu unterstellen sei.

Das Projekt wurde planungsgemäß abgewickelt, die Veräußerung des Flugzeugs an den X mit Einstellung des Geschäftsbetriebs der KG erfolgte in 2004 mit Gesellschafterbeschlüssen.

Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der KG für 2004 folgte das Finanzamt zunächst dem beschriebenen Steuerkonzept und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid, der den Gewinn aus der Veräußerung des Flugzeugs in Höhe von € als steuerbegünstigten Aufgabegewinn berücksichtigte. Im Rahmen einer Außenprüfung wies die Betriebsprüfungsstelle beim Finanzamt dann im Bericht 2008 darauf hin, dass es sich um laufenden Gewinn handele, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch die Veräußerung des Flugzeugs Bestandteil des ursprünglich betriebenen einheitlichen Geschäftskonzepts sei.

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom … ab.

Die KG wurde zwischenzeitlich voll beendet. Einspruchsverfahren der KG wegen zu entrichtender Umsatz- oder Gewerbesteuer wurden nach telefonischer Auskunft des Finanzamts abgeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Antrag ist zulässig, weil der Antragsteller in einem sich dem vorliegenden Verfahren anschließenden Hauptverfahren klagebefugt wäre. Insoweit folgen die Voraussetzungen des Eilverfahrens denjenigen des Hauptverfahrens (§ 69 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO).

Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist in Streitigkeiten wegen der einheitlichen Feststellung des Gewinns aus Gewerbetrieb zwar grundsätzlich nur die KG in der vorgesehenen gesetzlichen Vertretung klagebefugt. Hierbei handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Mit der Klage macht die Gesellschaft nicht eigene Rechte geltend, sondern die Rechte ihrer Gesellschafter (Kommanditisten), gegen die sich der Gewinnfeststellungsbescheid richtet. Die Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 57 Nr. 1 FGO und damit auch das Klagerecht der KG endet jedoch, wenn diese voll beendet ist. Denn der KG ist das Klagerecht auf Grund ihrer selbständigen Organisation und ihrer Handlungsfähigkeit durch vertretungsberechtigte Organe verliehen. Hieran ändert sich während der Liquidation nichts, da die Liquidatoren zur Vertretung berufen sind. Ist die Liquidation aber abgeschlossen, erlischt die Gese...

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