Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung der negativen Feststellungsbescheide 1990–1995 betr. atypisch stille Gesellschaft in der … AG

 

Tenor

1. Der Antrag vom 24.12.1996 wird abgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin zu 26 ist eine Ende … 1990 im Wege des Formwechsels aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entstandene Aktiengesellschaft, die mit den Antragstellern zu 1 bis 25 … 1990 jeweils einen „Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft” schloß. Auf den Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen. Die Einlagen der Antragsteller betrugen insgesamt … DM zuzüglich eines Aufgeldes vor … DM. Eine Zustimmung der Hauptversammlung der Antragstellerin zu 26 zu den Verträgen sowie eine Eintragung der Verträge in das Handelsregister erfolgte nicht.

Der Antragsgegner (Finanzamt – FA–) führte für die Jahre 1990 bis 1993 gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für „atypisch stille Gesellschaft in … AG” durch. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). In den Jahren 1995/1996 führte das FA bei der … AG und atypische stille Gesellschafter eine Außenprüfung durch, die zu dem Ergebnis kam, daß die Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei den Antragstellern nicht gegeben seien und das jeweilige Jahresergebnis ausschließlich der Antragstellerin zu 26 zuzurechnen sei. Auf den Bericht über die Außenprüfung vom … wird Bezug genommen.

Das FA erließ daraufhin am … gegenüber den Antragstellern negative Feststellungsbescheide für die Jahre 1990 bis 1995, in denen es die für 1990 bis 1993 ergangenen Feststellungsbescheide gemäß § 164 Abs. 2 AO aufhob und die beantragte Durchführung von Feststellungsverfahren für die Streitjahre ablehnte. Gegen diese Bescheide legten die … AG und atypische stille Gesellschafter sowie die Antragstellerin zu 26 Einspruch ein und beantragten gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung. Über den Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.

Das FA teilte die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der im Einspruchsverfahren auftretenden Steuerberatungsgesellschaft am … zunächst telefonisch mit. Die schriftliche Ablehnungsverfügung erging am …

Mit ihrem am … bei Gericht gestellten Antrag tragen die Antragsteller im wesentlichen vor, die atypisch stillen Beteiligungen erfüllten die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), so daß gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungen durchzuführen seien. Zumindest sei bei Unwirksamkeit der geschlossenen Verträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft von einem zivilrechtlich wirksamen Gesellschaftsverhältnis auszugehen, da die Gesellschaft tatsächlich in Vollzug gesetzt worden sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wende die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf fehlerhafte Unternehmensverträge an. Unabhängig davon ergebe sich die steuerrechtliche Anerkennung der Gesellschaft aus § 41 AO. Die Antragsteller zu 1 bis 25 trügen auch Mitunternehmerrisiko. Dem stehe das Mindestentnahmerecht gemäß § 10 Nr. 2 Satz 3 des Vertrages über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft nicht entgegen. Auch die Beteiligung der stillen Gesellschafter an den stillen Reserven des Betriebsvermögens und dem Geschäftswert entspreche den steuerrechtlichen Erfordernissen. Die Regelung in … des Vertrages, die für den Fall einer außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der 10-Jahres-Frist des § 14 Nr. 1 dem Gesellschafter nur Anspruch auf einen pauschal ermittelten Betrag einräume, sei für die Qualifikation als Mitunternehmer unschädlich. Schließlich sei die Gesellschaft keine Verlustzuweisungsgesellschaft.

Die Antragsteller beantragen,

  1. die Vollziehung der negativen Feststellungsbescheide 1990 bis 1995 vom … bis auf einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung auszusetzen. Für den negativen Feststellungsbescheid für 1994 gilt dies mit der Maßgabe, daß vorläufig bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung von einem Verlust in Höhe von … DM auszugehen ist und für das Kalenderjahr 1995 von einem Verlust von … DM.
  2. Hilfsweise gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Nach Auffassung des FA sind die Verträge über die Errichtung atypischer stiller Gesellschaften wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der §§ 293 ff des Aktiengesetzes (AktG) unwirksam. Dieser Mangel sei so schwerwiegend, daß eine Anwendung der Rechtsgrundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht in Betracht komme. Die als Einlagen bezeichneten Geldhingaben der Antragsteller zu 1 bis 25 seien damit als bloße Darlehenshingaben zu qualifizieren. Auch eine Einstufung der An...

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