Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Streitigkeiten um die Höhe des Einheitswerts für Grundvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Streitwert bei Streitigkeiten über den Einheitswert des Grundvermögens beträgt für Stichtage ab dem 1.1.1997 regelmäßig 80 v.T. der Streitsumme.

2. Beträgt die grundsteuerliche Auswirkung des Streitfalls weniger als 6 Jahre, ist der Pauschalsatz anteilig zu mindern.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Festsetzung des Streitwertes bei Streitigkeiten über die Höhe des Einheitswerts von Grundvermögen für Stichtage ab dem 1.1.1997.

 

Entscheidungsgründe

Der Streitwert war gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch Beschluss vom Prozessgericht festzusetzen, weil dies im Hinblick auf die Einwendungen, die das Finanzamt gegen den Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht hat, als angemessen anzusehen ist. Die Höhe des Streitwerts war gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Sachantrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Hierbei waren folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Nach Wegfall der Vermögensteuer hat die Einheitsbewertung des Grundbesitzes nur noch Bedeutung für die Grundsteuer. Deshalb sind bei Streitwertfestsetzungen, die auf Bewertungsstichtage ab dem 01.01.1997 bezogen sind, auch nur die grundsteuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Einheitswertfeststellung zu berücksichtigen. In Anlehnung an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.10.1996 II R 17/96 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 228) ist hierfür grundsätzlich ein Zeitraum von sechs Jahren anzusetzen, es sei denn, die im Einzelfall streitige Einheitswertfeststellung wirkt sich nur für einen kürzeren Zeitraum aus. Die Erwägungen, mit denen der BFH eine Wirkungsdauer von regelmäßig drei Jahren begründet hat (s. Beschluss vom 11.02.1977 III B 28/75, BStBl II 1977, 352), hält der beschließende Senat für überholt.

Die Ausführungen des BFH in dem Urteil in BStBl II 1997, 228 erwecken den Eindruck, als solle bei Streitigkeiten über die Höhe des Einheitswerts des Grundvermögens künftig der Streitwert konkret aufgrund der steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall ermittelt werden. Demgegenüber ist die finanzgerichtliche Praxis bisher davon ausgegangen, dass in Fällen der vorgenannten Art der Streitwert stets pauschal aufgrund der durchschnittlichen Belastung mit den betreffenden Folgesteuern bestimmt wird (vgl. zum Stand der Rechtsprechung: Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 135 Anm. 35 Stichwort „Einheitsbewertung”; Tipke/Kruse, Abgabenornung/Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Vor § 135 Tz. 183). Das beschließende Gericht sieht keinen Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Denn es besteht weiterhin das praktische Bedürfnis, den Streitwert anhand von vereinfachten Berechnungsgrundlagen zu bestimmen. Im Übrigen hat der BFH bisher nicht erkennen lassen, dass die Gründe, mit denen bisher das pauschalierende Verfahren gerechtfertigt worden ist, nun nicht mehr gelten sollen.

Im Rahmen der somit gebotenen Pauschalierung hält es das Gericht für sachgerecht, die durchschnittliche Grundsteuerbelastung nach einer Steuermesszahl von 3,5 v.H. und einem Hebesatz von 350 v.H. zu bestimmen. Dies ergibt bei einer Wirkungsdauer von sechs Jahren, gemessen an dem streitigen Wertunterschied, einen pauschalen Anteil von 80 v.T. (vgl. Gürsching/-Stenger, Bewertungsgesetz/Vermögensteuergesetz, § 19 BewG Anm. 156; z. T. abweichend: Eberl, Der Betrieb - DB - 2003, 1988: durchschnittlicher Grundsteuerhebesatz von 370 v.H., grundsteuerliche Auswirkung von drei Jahren, Pauschalsatz von 40 v.T.).

Das Gericht sieht keinen Grund, sich der Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes anzuschließen, wonach bei Streitigkeiten über die Einheitswertfeststellung für ein Grundstück der Streitwert pauschal mit einem Satz von 10 v.H. angesetzt werden soll (s. Beschluss vom 16.05.2003 2 K 269/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1199). Denn das Finanzgericht des Saarlandes orientiert sich bei seiner Entscheidung an Grundsätzen, die das beschließende Gericht für nicht anwendbar hält. Zum einen verweist das Finanzgericht des Saarlandes auf die Rechtsprechung des BFH, wonach bei Streitigkeiten „über die Feststellung des Einheitswerts” generell ein Pauschalsatz von „30 v.H.” als Streitwert angewandt werden soll. Der BFH-Beschluss, den das Finanzgericht des Saarlandes zitiert, beschäftigt sich jedoch mit dem Einheitswert des Betriebsvermögens und nennt hierfür einen Pauschalsatz von 30 v.T. (nicht 30 v.H.). Zum anderen nimmt das Finanzgericht des Saarlandes Bezug auf die Rechtsprechung verschiedener Finanzgerichte, wonach bei der Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaftsteuer ein Pauschalsatz von 10 v.H. anzuwenden ist. Nach Auffassung des beschließenden Gerichts sind aber die steuerlichen Auswirkungen einer Wertfeststellung bei der Grundsteuer einerseits und bei der Erbschaftsteuer andererseits nicht miteinander zu vergleichen (...

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