rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Steuerabzugsbeträge, die ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängig sind (etwa Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag), sind in die Streitwertberechnung nicht einzubeziehen, es sei denn es wird gerade über die Höhe etwa von Abzugsbeträgen oder Zuschlagssteuern gestritten.
  2. Die Terminsgebühr fällt bereits durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts an, wobei die Besprechung auch in einem Telefonat mit dem im konkreten Fall entscheidungsbefugten Vertreter des Finanzamtes bestehen kann.
  3. Erforderlich für die Entstehung der Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VVRVG ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung.
  4. Fragt der mit dem Verfahren betraute Sachgebietsleiter den Prozessbevollmächtigten telefonisch, ob die Klage „Zug um Zug” wegen Erlass eines Abhilfebescheides zurückgenommen wird und willigt dieser ein, stellt die Rücknahme keine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit dar.
  5. Aus § 15a Abs. 1 RVG ergibt sich, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe ungekürzt entstehen, so dass der Rechtsanwalt grundsätzlich jede anzurechnende Gebühr in voller Höhe geltend machen kann. Ist eine Gebühr bezahlt, bewirkt dies jedoch, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt.
 

Normenkette

RVG § 56 Abs. 2, § 15a; VVRVG Nrn. 1002, 3200

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 10. September 2010 erhob der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner als Prozessbevollmächtigter Klage gegen das Finanzamt Fulda mit dem Antrag, den Einkommensteuerbescheid vom 9. Juni 2009 für das Veranlagungsjahr 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2010 aufzuheben.

In dem unter der gerichtlichen Geschäftsnummer 13 K 2233/10 registrierten Verfahren beantragte der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 17. September 2010, dem Kläger unter Beiordnung des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Mit bei Gericht am 20. Dezember 2010 eingegangenem Schriftsatz nahm der Kläger, vertreten durch den Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner, die Klage zurück.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 wurde das Verfahren 13 K 2233/10 eingestellt.

Wiederum mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung monatlicher Raten unter Beiordnung des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners gewährt.

Daraufhin beantragte der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2011 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftstelle die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner zu zahlende Vergütung gemäß §§ 45 ff. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – ff. auf 383,66 EUR fest. Dabei legte er einen Gegenstandswert in Höhe von 2.501,-- EUR zugrunde. Auf diesen Gegenstandswert bezogen setzte er eine Verfahrensgebühr in Höhe von 302,40 EUR, eine Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,-- EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 61,26 EUR an.

Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung macht der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner geltend, dass der Gegenstandswert seiner Auffassung nach 3.488,65 EUR betrage. Die Differenz zwischen der angefochtenen Steuerfestsetzung und der Festsetzung im Änderungsbescheid vom 16. November 2010 betrage 3.488,65 EUR. Die geänderte Festsetzung beziehe sich auf die Einkommensteuer, die Zinsen zur Einkommensteuer, die Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag.

Zudem macht der Erinnerungsführer geltend, dass zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe von 234,-- EUR in Ansatz zu bringen sei.

Eine Terminsgebühr entstehe auch bei der Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen, auch ohne Beteiligung des Gerichts. Eine entsprechende telefonische Besprechung zwischen dem Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner und dem zuständigen Sachbearbeiter des im Verfahren 13 K 2233/10 beklagten Finanzamts habe letztlich dazu geführt, dass der Beklagte einen Abhilfebescheid erlassen habe und deshalb die Klage zurückgenommen werden konnte. All dieses sei aufgrund der Absprache zwischen den Beteiligten erfolgt.

Weiter rügt der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner, dass eine von ihm beantragte Erledigungsgebühr in Höhe von 195,-- EUR nicht in Ansatz gebracht worden sei.

Diese sei nach Auffassung des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners angefallen, da sich die Klage letztlich durch den Abhilfebescheid des Beklagten erledigt habe. Die Klagerücknahme sei lediglich die Ko...

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