rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit bei späterer Korrektur fingierter Belege

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Ausfuhrlieferung durch fingierte Belege vorgetäuscht, ist für die tatsächlich durchgeführte innergemeinschaftliche Lieferung der Buchnachweis nicht erbracht, selbst wenn im Nachhinein geänderte Rechnungen auf den tatsächlichen Abnehmer erstellt werden und dessen Umsatzsteueridentitätsnummer angegeben wird.

 

Normenkette

UStG §§ 25a, 6, 4 Nr. 15, § 6a Abs. 1 Nr. 1; UStDV § 17a Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Tatbestand

Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob das FA im Anschluß an eine Steuerfahndungsprüfung zu Recht die Steuerfreiheit der Lieferungen gebrauchter PKW, die laut Rechnung nach Norwegen, tatsächlich aber nach Schweden ausgeführt worden sind, versagt hat..

1. Der Antragsteller handelt mit Gebrauchtfahrzeugen der Luxusklasse. Nach dem Bericht der Steuerfahndung veräußerte er u.a. Fahrzeuge im Werte von über 4.675.360 DM ohne diese zu versteuern. Folgende Umsätze wurden im Einzelnen zusätzlich erfaßt:

a) Unter Tz. 12 c wurden Umsätze hinzugerechnet, für die keinerlei eine Steuerbefreiung rechtfertigende Unterlagen vorgelegt wurden. Diese Umsätze betrafen den Veranlagungszeitraum 2000. Teilweise rechnete die Steuerfahndung auch Umsätze aus verschiedenen Monaten des Jahrs 2001 „aus Vereinfachungsgründen” dem Vorauszahlungszeitraum Dezember 2001 zu.

b) Unter Tz.12 e-i wurden Fahrzeugverkäufe im Inland erfaßt, deren Umsätze bislang nicht oder nur teilweise erklärt wurden. 2 Lieferungen (Tz. 12 h und i), die im Oktober 2001 erfolgten bzw. zu einem nicht genannten Zeitpunkt, wurden „aus Vereinfachungsgründen” ebenfalls im Vorauszahlungszeitraum Dezember 2001 erfaßt.

c) Unter Tz. 12 b und d wurden Umsätze aus Fahrzeuglieferungen in Höhe von 830.905,17 DM im Jahresbescheid 2000 sowie in Höhe von 2.166.387 DM (2.006.301,72 DM + 160.086,20 DM) im Vorauszahlungsbescheid Dezember 2001 erfaßt. Dies beruhte auf folgendem Sachverhalt: Der Antragsteller hatte zunächst Fahrzeuge von inländischen Unternehmern erworben und den Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen geltend gemacht. Die Weiterveräußerungen wurden als steuerfreie Ausfuhrlieferung an norwegische Abnehmer deklariert unter Vorlage von Ausfuhrbestätigungen der norwegisch / schwedischen Zollstelle „Svinesund” (Bl.37).

Über dieselben Fahrzeugverkäufe wurden außerdem laut Angabe des Strafverteidigers „Gefälligkeitsrechnungen” nach § 25a UStG an die schwedische Firma S durch den Antragsteller , durch seinen Vater und seine Lebensgefährtin ausgestellt. Hierdurch sollte in Schweden eine Fahrzeugbesteuerung verhindert werden.

Tatsächlich wurden die Lieferungen jedoch nicht an norwegische Abnehmer, sondern an die schwedische Firma S erbracht, die die Fahrzeuge durch eine schwedische Spedition beim Antragsteller abholen ließ. S überwies den Kaufpreis auf Konten des Vaters des Antragstellers und dessen Lebensgefährtin, die den Kaufpreis an den Antragsteller weiterleiteten. Die Fahrzeuge wurden nicht in Norwegen zugelassen, sondern in Schweden, und zwar zunächst auf den Namen der Firma S und dann für schwedische Kunden. Zu den - unrichtigen - Ausfuhrnachweisen war es gekommen, weil diese entweder gefälscht waren oder es wurden die Fahrzeuge nach der Abfertigung auf schwedischer Seite auf der Brücke über den Sunt zurückgefahren, bevor sie norwegisches Staatsgebiet erreicht hatten.

Rechtlich folgerte die Steuerfahndung hieraus, daß die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nicht gegeben seien. Durch die vorgetäuschten Ausfuhren in das Drittlandsgebiet sei die Steuerbefreiung erschlichen worden und zudem durch die gleichzeitige Erstellung von Rechnungen nach § 25a UStG erreicht worden, daß die Umsätze weder im Inland noch der schwedischen Erwerbsbesteuerung unterlägen.

Das FA folgte den Ausführungen des Prüfers und versagte die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen und erließ am 2.7.2002 Änderungsbescheide hinsichtlich USt 2000, der Vorauszahlungsbescheide 12/01 sowie 3/02, was zu Nachforderungen von 108.220,67 Euro (USt 2000), 196.729,73 Euro (VZ 12/01) bzw. 34.772,27 Euro (VZ 3/02) führte.

Nach Einspruch gegen diese Bescheide sowie einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung brachte das FA am 8.11.2002 mehreren Kontopfändungen aus (mit unbekanntem Ergebnis) und lehnte am 13.1.2003 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Verweisung auf Ausführungen der Steuerfahndung ab. Seinen gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Absatz 3 FGO begründet der Antragsteller wie folgt:

Es sei unstreitig, daß keine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach Norwegen gem. § 6 UStG gegeben sei, weil es an dem tatsächlichen Verbringen der Fahrzeuge ins Drittlandsgebiet fehle. Durch das tatsächliche Verbringen nach Schweden seien jedoch die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Absatz 1 UStG) gegeben. Der schwedische Abnehmer habe die Fahrzeuge ins Gemeinschaftsgebiet verbra...

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